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Überregional

ZL: Hygienemonitoring

Mikrobiologische Umgebungs­kontrolle im Apothekenlabor oder in Blisterräumen

Das ZL-Hygienemonitoring stellt eine Kontrolle der Personal- und Raum­hygiene für den Bereich der nicht-sterilen Arzneimittelherstellung mittels Abklatschplatten dar. Es kann sowohl das Rezepturlabor als auch der Blisterraum hinsichtlich der Keimbelastung überprüft werden. Durch Andrücken der Abklatschplatten auf die zu untersuchende Fläche werden Proben gewonnen. Zusätzlich zur Oberflächenprüfung ist optional eine Luftkeimsammlung mittels sogenannter Sedimentationsplatten möglich. Der Umfang kann von der Apotheke selbst festgelegt werden.

Jede Apotheke erhält vor dem von ihr gewählten Teilnahmezeitpunkt zehn Abklatschplatten und eine ausführ­liche Gebrauchsanweisung. Die Probenahme erfolgt durch die Apothekenmitarbeiter selbst durch das Andrücken dieser Platten auf die zu prüfenden Flächen. Die ein­gesetzten Abklatschplatten enthalten ein uni­verselles Nährmedium wie Casein-Sojamehl-Pepton, das zur Anzucht von anspruchsvollen Bakterien, Hefen und Schimmel­pilzen geeignet ist und dadurch den meisten Umgebungskeimen ein gutes Wachstum ermöglicht.

Um ein realistisches Ergebnis zu erhalten, sollte das Rezepturlabor zur Probenahme genau so vorbereitet werden, wie es unter Routinebedingungen vor der ersten Arzneimittelherstellung eines Tages in der Apotheke erfolgt.

Die Platten werden dann von einem Kurierdienst in der Apotheke ab­geholt und über Nacht in das ZL gebracht. Dort werden sie unter kontrollierten Bedingungen bebrütet und das beobachtete Keimwachstum ausgewertet. Zur Auswertung werden alle sichtbaren koloniebildenden Einheiten (KBE) pro Platte gezählt.

Mit der Ergebnismitteilung erhalten die Apotheken ein individuelles Ergebnisprotokoll mit Verbesserungsvorschlägen und ggf. ein Zertifikat.

Folgende Probenahmestellen können geprüft werden:

  • Keimbelastung im Rezepturlabor (Hände, Kittel, Arbeitsfläche, Waage, Pistill/elektr. Rührwerkzeug, Regal/Wand)
  • Keimbelastung im Blisterraum (Hände, Kittel, Arbeitsfläche/Entblisterung, Blisterautomat/Tray, Regal/Medikamentenlager)
  • Optional, in beiden Fällen zubuchbar: Luftkeimsammlung (Keim­status der Raumluft, erfolgt durch Exposition von Sedimentations­platten, die offen über vier Stunden aufgestellt werden)

Termine 1. Halbjahr 2023

  • März – Anmeldeschluss: 15.02.2023
  • April – Anmeldeschluss: 15.03.2023
  • Mai – Anmeldeschluss: 15.04.2023
  • Juni – Anmeldeschluss: 15.05.2023

Teilnahmegebühren:

Die Kosten für das Hygienemonitoring betragen 200,- Euro zzgl. MwSt.

Zu jeder Teilnahme am Ringversuch werden die bei Leistungserbringung tagesaktuellen Frachtkosten in Rechnung gestellt, mind. jedoch 30,- Euro zzgl. MwSt.

Die Kosten für die optionale Ein­sendung weiterer Abklatschplatten mit abweichender Probenahmestelle bzw. die zusätzliche Auswertung der Ersatzplatte für eine weitere Probenahmestelle werden mit 17,50 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

Die Kosten für die optionale Überprüfung der Raumluft betragen 17,50 Euro pro Sedimentationsplatte zzgl. MwSt.

Stornierungen werden bis zum Anmeldeschluss berücksichtigt, danach werden die erhaltenen Abklatschplatten, der Versand und eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Bei Unterlassen der Rücksendung der Abklatschplatten, erfolgt die Rechnungsstellung in voller Höhe.

Anmeldung und Info: 
Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker GmbH, Carl-Mannich-Str. 20, 65760 Eschborn 
Fax (0 61 96) 9 37-8 15
www.zentrallabor.com

Sachsen

Wahl der Kammerversammlung der Sächsischen Landes­apothekerkammer

Zweite Bekanntmachung

Der Wahlleiter hat mit Ablauf des 9. Januar 2023 die Wählerlisten ab­geschlossen und bestätigt. Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bei dem Wahlleiter innerhalb der Einsichtnahmefrist nicht erhoben worden (§ 6 Abs. 3 Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer [WahlO] vom 4. Mai 2022 (Pharm. Ztg. 167 [2022] Nr. 19 S. 74 – 77).

Der Wahlausschuss gibt bekannt:

Nach dem in der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer normierten Wahlsystem werden die Mitglieder der Kammerversammlung in vier Wahlkreisen gewählt. Alle Wahlberechtigten, die in öffentlichen Apotheken tätig sind, bilden jeweils den Wahlkreis 1, Wahlkreis 2 oder Wahlkreis 3. Der Wahlkreis 1 umfasst die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Vogtlandkreis, Erzgebirgskreis, Mittelsachsen und Zwickau. Der Wahlkreis 2 umfasst die Kreisfreie Stadt Dresden und die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und Säch­sische Schweiz-Osterzgebirge. Der Wahlkreis 3 umfasst die Kreisfreie Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen. Alle Wahlberechtigten, die in Krankenhausapotheken, in Wissenschaft, Industrie oder Verwaltungen pharmazeutisch tätig sind, bilden den Wahlkreis 4. Wahlberechtigte, die als Rentner aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, bleiben dem Wahlkreis zugeordnet, dem sie zuletzt angehörten. Wahlberechtigte, die nicht nach § 2 Abs. 2 bis 4 WahlO zuordenbar sind, gehören dem Wahlkreis 1 bis 3 entsprechend ihres Hauptwohnsitzes an.

 1. Zahl der Wahlberechtigten:

Wahlkreis 1: 927

Wahlkreis 2: 1113

Wahlkreis 3: 958

Wahlkreis 4: 576

 2. Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung (Sitzverteilung):

Wahlkreis 1: 12

Wahlkreis 2: 14

Wahlkreis 3: 12

Wahlkreis 4: 7

 3. Die Wahlvorschläge für den jeweiligen Wahlkreis sind vom 1. Februar bis 28. Februar 2023, 24.00 Uhr (Posteingang) bei dem Wahlleiter im Wahlbüro, Geschäftsstelle der Sächsischen Landesapothekerkammer, Pillnitzer Landstraße 10 in 01326 Dresden, schriftlich einzureichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 WahlO).

 4. Die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlbewerber enthalten, die in dem betreffenden Wahlkreis wählbar sind. Wahlbewerber können sich selbst vorschlagen. (§ 8 Abs. 1 S. 2 und 3 WahlO).

 5. Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wahlbewerbers sowie den Namen und die Anschrift des Vorschlagenden enthalten (§ 8 Abs. 2 S. 1 WahlO).

 6. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung des Wahlbewerbers beizufügen, dass er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist und die Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung annehmen wird (§ 8 Abs. 2 S. 2 WahlO). Der Wahlbewerber hat vor der Wahl ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften oder Funktionen, die im Zusammenhang mit seiner apothekerlichen Tätigkeit stehen, dem Wahlbüro in der Geschäftsstelle mitzuteilen. Diese Meldung soll mit der Aufstellung zur Wahl er­folgen; sie hat spätestens bis 14 Tage vor der Wahl zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 WahlO).

 7. Der Wahlausschuss entscheidet in seiner Sitzung am 6. März 2023 über die Zulassung der Wahlvor-schläge. Bitte beachten Sie die Vorgaben nach Ziffer 4 bis 6 dieser Bekanntmachung, um Zweifel über die Identität des Vorschlagenden und des Wahlbewerbers und damit eine Nichtzulassung des Wahlvor-schlags zu vermeiden. Bei Nicht­zulassung wird der Wahlbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf seine Einspruchsmöglichkeit benachrichtigt (§ 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 WahlO).

 8. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der Dritten Bekannt­machung des Wahlausschusses veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Wahlbewerber erhalten die Möglichkeit, sich im Informationsblatt der Kammer sowie über die Homepage der Kammer den Mitgliedern vorzustellen.

 9. Die Wahlunterlagen werden jedem Wahlberechtigten bis 27. März 2023 zugesandt (§ 12 Abs. 1 WahlO). Die Stimmzettel müssen bis zum 8. Mai 2023, 24.00 Uhr (Posteingang) im Wahlbüro eingegangen sein. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe folgen mit der Dritten Bekannt­machung des Wahlausschusses.

10. Das Wahlergebnis wird am 11. Mai 2023 ab 9.00 Uhr im Wahlbüro festgestellt (§ 16 WahlO). Zu dieser Sitzung des Wahlausschusses haben die Wahlberechtigten Zutritt (§ 5 Abs. 6 WahlO).

Dr. Eckard Schleiermacher, Wahlleiter

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