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Deutscher Apothekertag
Was wurde aus den DAT-Anträgen?
Stand der Bearbeitung der Anträge vom Deutschen Apothekertag 2022
Zur Mitgliederversammlung am 28. Juni berichtete die ABDA, wie sie bisher mit den Anträgen umgegangen ist. Die folgende Darstellung bezieht sich auf den Stand von Mitte Juni und enthält Beschlussempfehlungen für die Mitgliederversammlung, die inzwischen stattgefunden hat. Sie beschreibt die Sicht der ABDA und wird hier teilweise durch Angaben zum Hintergrund ergänzt.
Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Für zahlreiche Aufgaben gemäß dem zweiten Leitantrag des DAT zu Klimawandel, Pharmazie und Gesundheit wurde die Arbeitsgruppe „Nachhaltigkeit, Pharmazie und Gesundheit“ geschaffen. Sie habe ihre Arbeit aufgenommen, diese aber wegen der vielen Aufgaben nicht abgeschlossen. Die Forderung, das Thema in der Aus-, Fort- und Weiterbildung zu berücksichtigen, sei in die Vorschläge für den Runden Tisch zur Novelle der Approbationsordnung eingeflossen. Der Geschäftsführende ABDA-Vorstand habe beschlossen, den Auftrag der Arbeitsgruppe um die Inhalte weiterer Anträge des Themenkreises zu ergänzen. Zur Klimaneutralität und zur Nachhaltigkeitsprüfung bei Gesetzesvorhaben sei schon 2004 ein Parlamentarischer Beirat beim Deutschen Bundestag eingesetzt worden, der diese Aspekte überwacht. Zur Ressourcenschonung bei Verpackungen wird auf das EU-Pharmapaket verwiesen. Weitere Inhalte des ersten Leitantrages sollen in einer ABDA-Stellungnahme zu einem Vorschlag der EU-Kommission berücksichtigt werden. Zu den geforderten Angaben zur Ökotoxikologie und Abbaubarkeit von Arzneimitteln verweist die ABDA auf einen seit März 2019 implementierten strategischen Ansatz der EU. Daraufhin empfehle der Geschäftsführende ABDA-Vorstand, diesen Antrag nicht weiter zu verfolgen. Dies betreffe auch den Antrag, diesbezügliche Daten in die ABDA-Datenbank aufzunehmen. Die Aufhebung der Bonpflicht sei vom Bundesfinanzministerium mit dem Argument verweigert worden, „die Belegausgabepflicht habe sich in der Praxis bewährt und insbesondere bereits zur Aufdeckung von Manipulationen in Kassensystemen geführt“, wozu die ABDA anmerkt, dass sich diese Aussage nicht zwingend auf Apotheken beziehe. Außerdem habe das Ministerium auf eine für 2025 vorgesehene Evaluation verwiesen.
Ordnungsrechtlicher Rahmen
Zur Sicherung des ordnungsrechtlichen Rahmens für die Apotheken verweist die ABDA auf ihre Vorschläge zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Der Antrag, Fertigarzneimittel mit kritischem Risikoprofil vom Versandhandel auszunehmen, war in einen Ausschuss verwiesen worden. Der Geschäftsführende ABDA-Vorstand empfehle der Mitgliederversammlung, diesen Antrag in geeignete Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Auch der Antrag für organisatorische und finanzielle Maßnahmen zur flächendeckenden Versorgung ging in einen Ausschuss. Die ABDA verweist dazu auf ihre Bemühungen, insbesondere den Vorschlag zur Honorierung von Lieferengpässen und ein Werkstattgespräch zur Notfallversorgung. Den kontroversen Aspekt, ob eine spezielle Honorierung für versorgungskritische Apotheken sinnvoll ist, spricht die ABDA allerdings nicht an. Doch vermutlich war gerade diese schwierige Frage ein wesentlicher Grund, den Antrag in einen Ausschuss zu verweisen.
Krisen und Lieferengpässe
Zum Antrag, die Apotheken als Teil der kritischen Infrastruktur in der Energie- und Wirtschaftskrise zu unterstützen, verweist die ABDA auf ihre Honorarforderungen. Sie geht hingegen nicht auf organisatorische Aspekte in Krisensituationen ein, beispielsweise eine bevorzugte Belieferung mit Strom oder Gas. Zur geforderten Produktion von Wirkstoffen und Arzneimitteln in der EU verweist die ABDA auf das ALBVVG und das EU-Pharmapaket.
Die Hauptversammlung hatte einen Antrag zur automatisierten Meldung von Lieferengpässen durch die Apotheken in einen Ausschuss verwiesen. Dazu berichtet die ABDA, dass sich auf der Grundlage des „DAPI-M Nichtlieferbarkeitsmonitors“ des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI) bekannte Lieferengpässe über automatisiert gemeldete Verfügbarkeitsanfragen auf der Ebene des Großhandels automatisch abbilden lassen. Das Projekt befinde sich im Roll-out, womit weitere Apothekensoftwarehäuser und Apotheken angebunden würden. Damit werde dem Anliegen ausreichend Rechnung getragen. Zur Sicherung der Versorgung bei einer Kontingentierung erklärt die ABDA, das Anliegen adressiere den Beirat gemäß § 52b Abs. 3b AMG. Maßnahmen zur Kontingentierung würden dort „weiterhin engmaschig begleitet und notwendigenfalls kritisch diskutiert“. Die ABDA sei in diese Arbeit eingebunden.
Zur Verstetigung der pandemiebedingten Abgaberegeln verweist die ABDA auf das ALBVVG. Der Antrag auf weitergehende Ausnahmen soll vorbehaltlich eines Beschlusses der Mitgliederversammlung in andere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Zur ausnahmsweisen Herstellung von Desinfektionsmitteln habe die ABDA das zuständige Bundesumweltministerium angeschrieben. Eine Ausnahme von der biozidrechtlichen Erlaubnispflicht sei jedoch noch nicht erreicht worden, weil die EU-Kommission noch keine Überarbeitung der Biozidverordnung eingeleitet habe.
Apothekenbetrieb
Der Antrag, den Begriff „Bote“ in § 17 Abs. 2 ApBetrO durch „Personal“ zu ersetzen, sei „mangels eines geeigneten Verordnungsverfahrens“ noch nicht bearbeitet worden, werde aber wieder aufgegriffen. Zum Antrag für eine Regelung, nach der Arzneimittel zur Dauermedikation in Ausnahmefällen auch ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden könnten, berichtet die ABDA über eine Anhörung der Antragsteller. Der Geschäftsführende ABDA-Vorstand habe jedoch beschlossen, der ABDA-Mitgliederversammlung zu empfehlen, den Antrag nicht weiter zu verfolgen. Gründe werden nicht angegeben.
Zum Schutz notdiensthabender Apotheker vor belästigenden Anrufen erwartet die ABDA keine speziellen gesetzlichen Maßnahmen, weil bereits ausreichend Vorschriften vorhanden und auch andere Berufsgruppen betroffen sind. Daher habe sich der Geschäftsführende ABDA-Vorstand für ein regionales oder bundesweites Monitoring und für praktische Vorkehrungen ausgesprochen. Letztere gebe es bereits in einigen Kammerbezirken, z. B. Personalschulungen, Rufnummernketten, Fangschaltungen, Anrufbeantworter mit unmittelbarem Rückruf oder Sperren von Nummern ohne Rufnummernübertragung.
Zum Anspruch auf quadrivalente Grippeimpfstoffe für Personen ab 60 Jahren berichtet die ABDA über eine nicht umgesetzte Empfehlung an den Gesetzgeber und ihre andauernde Beteiligung am „Jour fixe Humanimpfstoff-Lieferengpässe“ beim Paul-Ehrlich-Institut. Die beantragte Privilegierung der Apotheken bei der Herstellung von Impfstoffen mit Blick auf das Abpacken, Kennzeichnen und Restituieren sei mangels eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens noch nicht bearbeitet worden.
Den Antrag, den Patienten einen Rechtsanspruch auf ein interdisziplinäres Medikationsmanagement zu gewähren, habe die ABDA in ihren politischen Forderungskatalog aufgenommen. Außerdem verweist die ABDA auf ein Fachgespräch über das Modellprojekt ARMIN bei der Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bundestages am 14. Juni 2023, also am Protesttag der Apotheken. Auf Anfrage der DAZ bestätigte die ABDA, dass der Gesundheitsausschuss zu einem solchen Gespräch eingeladen und ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening daran teilgenommen habe. Sie habe den Abgeordneten Rede und Antwort gestanden. Gegenüber der DAZ hieß es weiter, die ABDA freue sich über das zunehmende Interesse der Politik an ARMIN. Sie tausche sich darüber mit dem BMG und mit Bundestagsabgeordneten aus. Außerdem würden innerhalb der ABDA Gespräche dazu laufen, „wie man das ARMIN-Konzept möglicherweise in die Regelversorgung überführen könnte“.
Der Geschäftsführende ABDA-Vorstand habe der Mitgliederversammlung „aus rechtlichen Gründen“ empfohlen, den Antrag, pharmazeutische Dienstleistungen der Apothekenpflicht zu unterstellen, nicht weiter zu verfolgen. Zur Einladung an die Ärzte zum interprofessionellen Dialog über die pharmazeutischen Dienstleistungen berichtet die ABDA über zahlreiche Gespräche mit Ärzteorganisationen auf Landes- und Bundesebene, die in der Mehrzahl konstruktiv verlaufen seien und auf längerfristigen Austausch zielen würden. Die Akzeptanz der Ärzteschaft habe sich nach der Publikation der Ergebnisse von ARMIN wahrnehmbar erhöht.
Der Antrag, eine gesetzliche Klarstellung zum Rezeptur- und Defekturprivileg herbeizuführen, um Rechtsunsicherheiten zu beheben, war in einen Ausschuss verwiesen worden. Dazu berichtet die ABDA, die Geschäftsführung sei ermächtigt worden, „eine Änderung der Rechtslage vorzubereiten, um in geeigneter Weise eine Gesetzesinitiative zu lobbyieren“. Zu Informationen der Hersteller von Augentropfen über die Kompatibilität mit Kontaktlinsen habe sich die ABDA an die Verbände der Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller gewandt. Solche Informationen würden dann auch in die ABDATA-Datenbank aufgenommen.
Fachkräftemangel
Zum beantragten Aktionsplan Fachkräftemangel berichtet die ABDA über eine Umfrage unter den Mitgliedsorganisationen über deren Maßnahmen. Die ABDA habe die Ergebnisse bei einer Veranstaltung für die Mitgliedsorganisationen vorgestellt. Nun würden mögliche Maßnahmen in einem Katalog zusammengeführt.
EU-Regeln
Die Hauptversammlung hatte gefordert, bei der Novellierung der EU-Arzneimittelrichtlinie an dieser Rechtsform festzuhalten. Dies zeichnet sich nun auch ab, denn im April 2023 hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine neue Richtlinie vorgelegt. Demnach solle das Merkmal der „industriellen Herstellung“ gestrichen werden. Die ABDA folgert, für die Apotheken komme es damit auf die Auslegung der Ausnahmen „formula officinalis“ bzw. „formula magistralis“ an. Über die Einführung elektronischer Packungsbeilagen solle vorläufig auf der Ebene der Mitgliedstaaten entschieden werden. Mittelfristig solle die Kommission beschließen können, „eine ersetzende Lösung verpflichtend einzuführen“. Die ABDA erwartet, das Gesetzgebungsverfahren werde noch mehrere Jahre dauern. Außerdem hatte sich die Hauptversammlung gegen eine Zuständigkeit der EU für den Gesundheitsbereich ausgesprochen. Dazu berichtet die ABDA über eine „Konferenz zur Zukunft Europas“ im EU-Parlament, bei der sich der Gesundheitsausschuss mit 54 zu 19 Stimmen – gegen das ABDA-Votum – für eine gemeinsame Zuständigkeit im Gesundheitsbereich ausgesprochen habe. Allerdings sei unter den Mitgliedstaaten kein Anzeichen für eine Unterstützung erkennbar, und konkrete Vorbereitungen seien nicht absehbar.
Pharmazeutische Kompetenz
Zur Novellierung der Approbationsordnung berichtet die ABDA, das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe alle Beteiligten des Runden Tisches zum Austausch eingeladen. Dabei seien auch die Forderungen der Hauptversammlung thematisiert worden. Derzeit befänden sich die Teilnehmerorganisationen im Austausch mit dem BMG. Die ABDA spreche die angestrebte Erhöhung der Zahl der Pharmaziestudienplätze bei den Landesministerien an. Außerdem habe sie das BMG gebeten, auf die Landesministerien einzuwirken und eine finanzielle Unterstützung durch den Bund zu prüfen. Der Antrag, Fortbildungspunkte für Leistungen als Prüfer oder Pseudo Customer zu gewähren, befinde sich in Bearbeitung. Zur Finanzierung einer PTA-Ausbildungsvergütung verweist die ABDA auf ein im März 2020 veröffentlichtes „Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe“ einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, in dem allerdings Finanzierungsfragen ungeklärt seien. Für weitere Beratungen sei die Staatssekretärs-Arbeitsgruppe „Wissenschaft und Gesundheit“ von der Gesundheits- und der Kultusministerkonferenz der Länder mandatiert worden. Zu pharmazeutischen Dienstleistungen in Pflegeeinrichtungen stellt die ABDA fest, dass diese Leistungen gemäß Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V auch bei Patienten in der ambulanten häuslichen Versorgung durchgeführt und abgerechnet werden können. Zum Antrag, OTC-Arzneimittel in der Öffentlichkeitsarbeit stärker zu betonen, verweist die ABDA auf ihre Dachkampagne und mehrere Plakatmotive. Ein neuer Kampagnenzweig wäre neben den anderen Themen „untergegangen“ und sei auch aus finanziellen Gründen nicht geschaffen worden. Zu Gesundheitskiosken erklärt die ABDA, es sei wiederholt auf den unnötigen Aufbau von Parallelstrukturen hingewiesen worden.
Digitalisierung
Zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte für die Einlösung von E-Rezepten erläutert die ABDA, dass die Einführung zum 1. Juli 2023 auf einem „Anwesenheitsbeleg mittels strukturiertem VSDM-Prüfungsnachweis“ beruht, der vom Datenschutzbeauftragten geduldet werde. Dieser solle später auf einen „Anwesenheitsbeleg mittels PoPP-Dienst“ umgestellt werden. Gemeint ist der elektronische Nachweis für die Anwesenheit der Karte im Lesegerät.
Die Hauptversammlung hatte einen Antrag zu digitalen Gesundheits-, Pflege- und Versorgungsanwendungen in einen Ausschuss verwiesen. Demnach sollte den Apotheken die Aufgabe übertragen werden, die Nutzer unabhängig über diese digitalen Anwendungen zu beraten. Dazu sei mit den Antragstellern eine abgestufte Vorgehensweise entwickelt worden, die der Geschäftsführende ABDA-Vorstand einstimmig beschlossen habe. Zunächst solle auf lokaler Ebene über regionale Verträge angestrebt werden, dass sich die Apotheken freiwillig damit befassen können. Sobald genug Erfahrungen gesammelt wurden, sollte dies als weitere pharmazeutische Dienstleistung implementiert werden. Das Anliegen, die Bewerbung von Apps durch Krankenkassen einzuschränken, sei an das BMG übermittelt worden. Doch in Anbetracht der Systematik bestehender Regeln rechne die ABDA nicht mit der Umsetzung.
Honorierung
Zur Honorierung der Apotheken verweist die ABDA auf ihren bekannten Forderungskatalog, der eine Erhöhung des Festzuschlags auf Rx-Arzneimittel auf 12 Euro und eine Indexierung dieses Zuschlags vorsieht. Der Zuschlag solle angepasst werden, „ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf“. Dazu ergänzt die ABDA: „Dafür wurde ein Dynamisierungsmodell entwickelt, welches neben der Inflation auch das Bruttoinlandsprodukt und die Grundlohnsumme mitberücksichtigt.“ Da die Anpassung der Apothekenhonorierung bisher auch am Konsens über eine Methode gescheitert ist, erscheint bemerkenswert, dass die ABDA einen methodischen Ansatz dafür entwickelt hat, diesen aber nicht vorstellt. Auf Anfrage der DAZ erklärte die ABDA, ein „im Haus bereits entwickeltes Dynamisierungsmodell auf Basis von Inflation usw.“ werde ebenso wie die Berechnungsgrundlage für die geforderte Erhöhung des Fixums auf 12 Euro „zu geeigneter Zeit und Gelegenheit (z. B. Gesetzgebungsverfahren) in den fachlichen Austausch mit Ministerien und Abgeordneten eingebracht“. Zum Zwischenstand der Gespräche könne leider keine Auskunft gegeben werden.
Zum geforderten Mitarbeiterpakt erklärt die ABDA in der Rückschau auf die DAT-Anträge nur, dass eine bessere finanzielle Ausstattung der Apotheken auch Mittel beinhalten würde, um die Arbeitsplätze besser zu dotieren. Damit geht die ABDA nicht auf die zentrale Idee des Mitarbeiterpakts ein, mehr Geld für die Apotheken mit dem Argument einzufordern, dass dieses unmittelbar an die Mitarbeiter durchgereicht werden könnte.
Die ABDA berichtet, sie habe die Forderung, den Apothekenabschlag gemäß § 130 SGB V als Nettobetrag festzulegen, zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgebracht und werde dies an geeigneter Stelle erneut tun. Zum Antrag, der Gesetzgeber möge die Verluste durch das E-Rezept ausgleichen, berichtet die ABDA nur, dass dieser in einen Ausschuss verwiesen worden sei.
Das Ziel einer auskömmlichen Vergütung für die Unterstützung der Patienten beim Umgang mit der elektronischen Patientenakte werde prioritär verfolgt. Für effektive Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband würden Erfahrungen gesammelt. Außerdem würden geeignete Gesetzgebungsverfahren für die Argumentation genutzt. Zur Forderung nach einem höheren Honorar für Grippeimpfstoffe verweist die ABDA auf ihre Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband und ihre Forderungen an den Gesetzgeber. Zur Forderung nach einer Erstattung des Arbeitsaufwandes bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln verweist sie auf ihre bekannte Forderung von 21 Euro pro Fall. Zum geforderten Honorar für das Inkasso des Herstellerrabatts berichtet die ABDA über ein Konzept, das sie zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vorgebracht habe. Demnach sollte die Apotheke für das Inkasso ein Disagio von 3 Prozent auf den Herstellerabschlag erhalten und die Herstellerabschläge abzüglich des Disagios abführen. Für den Fall, dass der Hersteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, sollte die Apotheke die notwendigen Abrechnungsinformationen an die Krankenkasse übermitteln. Die ABDA werde dieses Konzept bei geeigneten Gesetzgebungsverfahren weiterhin vortragen.
Pharmazeutische Dienstleistungen
Zum Antrag, „Onboarding-Tätigkeiten“ als vergütete Dienstleistungen zu etablieren, erklärt die ABDA, sie konzentriere sich darauf, die vorhandenen Dienstleistungen zu fördern. Ob die Implementierung weiterer Leistungen zielführend sei, unterliege der fortdauernden Prüfung. Angesichts der oben beschriebenen Positionierung der ABDA für die Beratung zu digitalen Gesundheitsanwendungen erscheint die Zurückhaltung hier jedoch erstaunlich. Die Hauptversammlung hatte auch gefordert, die Vergütung für die pharmazeutischen Dienstleistungen regelmäßig anzupassen und einen finanziellen Spielraum für weitere Leistungen zu schaffen. Dazu erklärt die ABDA, die noch laufende Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen die Vergütungshöhe erschwere die Weiterentwicklung der Vergütung. Zusätzlich sehe der Koalitionsvertrag eine bessere Honorierung pharmazeutischer Dienstleistungen vor. Allerdings gebe es derzeit keine finanziellen Engpässe bei der Auszahlung der Vergütung.
Bürokratieabbau
Zu Retaxationen und zur Präqualifizierung berichtet die ABDA über ihre Bemühungen zum ALBVVG. Der Antrag zur Entbürokratisierung sei in einer Arbeitsgruppe „Bürokratieabbau“ bearbeitet worden. Die ABDA werde Vorschläge an das BMG richten und auf eine gesetzliche Implementierung drängen. Inhaltliche Beispiele nennt die ABDA nicht. Zu weiteren, hier nicht erwähnten Anträgen in verschiedenen Themenbereichen teilt die ABDA mit, diese seien den zuständigen Institutionen vorgelegt worden oder hätten sich erübrigt. |
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