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Brauchen wir eine neue Rechtsform für Apotheken?

Könnte eine Apotheken-GmbH die Lösung für große Apotheken sein?

ks | Muss das seit Jahrzehnten etablierte Apothekengesellschaftsrecht angesichts neuerer Entwicklungen neu gedacht und weiterentwickelt werden? Dieser Frage hat sich Rechtsanwältin Constanze Püschel (D+B Rechtsanwälte Berlin) im Auftrag des Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) gestellt. Ihre Antwort präsentierte sie kürzlich auf der BVVA-Jahres­tagung. Sie soll ein erster Aufschlag für weitere Diskussionen sein.

Bekanntlich dürfen Apotheken nur von eingetragenen Kaufleuten (e. K.) oder als Offene Handelsgesellschaft (OHG) betrieben werden. So ist die Rechtslage seit dem Jahr 1960. Alle Verantwortung liegt damit in einer Hand, beziehungsweise in den Händen der OHG-Gesellschafter. Dasselbe gilt für die Haftung: Apotheker haften persönlich – auch mit ihrem privaten Vermögen. Die Rechtsprechung hat dazu das Leitbild des „Apothekers in seiner Apotheke“ eingeführt, das bis heute Bestand hat.

Aber ist es mittlerweile nicht Zeit, über neue Rechtsformen nachzudenken? Es ist nachvollziehbar, dass sich der BVVA, der sich um die Belange von Spezialversorgern kümmert, diese Frage stellt. Denn diese Apotheken sind oft durch Strukturen geprägt, die mit herkömmlichen Apotheken nicht vergleichbar sind. Ob Krankenhaus- oder Heimversorgung, der Einsatz an Personal und Maschinen ist enorm. Die pharmazeutisch–medizinische Verantwortung hat ebenso zugenommen wie die wirtschaftliche und technische. Ist für sie das bestehende Gesellschaftsrecht noch zeit­gemäß? Zumal vor dem Hintergrund, dass es immer schwieriger wird, Nachfolger zu finden und die „Generation Z“ neue Ansprüche an eine flexiblere Arbeitswelt mit überschaubaren Verantwortlichkeiten und Risiken stellt. Können die bestehenden Rechtsformen für sie noch attraktiv sein? Püschel ist überzeugt: „Das wollen viele nicht mehr.“ Die beruf­lichen Chancen und Risiken als Inhaber würden von jungen Apothekern vielmehr zunehmend in Dysbalance zueinander wahrgenommen.

Abseits disruptiver Ansätze

Püschel räumte ein, dass es schnell disruptiv wirke, wenn man über neue Rechtsformen für Apotheken sprechen will. Man denkt an Fremdbesitz und das Aufgeben von Verantwortlichkeiten. Vielen dürften die (letztlich vergeblichen) Versuche der niederländischen Kapitalgesellschaft DocMorris in den Sinn kommen, die sich in Deutschland als Apotheken­betreiberin aufbauen wollte. Doch aus Püschels Sicht sind neue Rechtsformen auch ganz anders denkbar – an den Grundpfeilern des Apothekenrechts müsse dabei gar nicht gerüttelt werden. Ihre Idee ist die einer Apotheken-GmbH, die weder das Fremdbesitzverbot noch die Leitung in persönlicher Verantwortung aushebelt. Auch der beschränkte Mehrbesitz und das Regionalprinzip müssten nicht aufgegeben werden.

Schon heute sei es bei einer als OHG geführten Apotheke möglich, Verantwortlichkeiten zu verteilen, auch wenn grundsätzliche Entscheidungen gemeinsam zu treffen sind. Diese Form der persönlichen Leitung der Apotheke könnte man Püschel zufolge auch einer möglichen GmbH-Struktur beibehalten. Im GmbH-Recht sei es möglich, dass nur eine Person die Apotheke führt, es also nur einen einzigen Gesellschafter gibt. Die Struktur eigne sich damit sowohl für einzelne als auch für mehrere Apotheker bzw. Apothekerinnen. Als Körperschaft wäre die GmbH überdies für den Betrieb eines Handels­gewerbes geeignet. Die Gesellschaft werde „Inhaberin“ der Apotheke und damit Leistungserbringerin, Vermieterin und Arbeitgeberin. Die Apotheker, die ihre Gesellschafter sind, sollen aber weiter die Apothekenbetriebserlaubnis innehaben – denn nur Apothekerinnen und Apotheker dürfen in Püschels Modell Gesellschafter der GmbH sein.

Das Plus dieser Gesellschaftsform: die Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Das bezieht sich auf alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft und solche, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Erlaubnisinhaber stehen (z. B. Miete, aber auch Retaxationen). Eine Haftung mit dem Privatvermögen gibt es dann nicht mehr – ausgenommen Ansprüche, die als solche nichts mit der Apotheke zu tun haben (z. B. Bürgschaften).

Überschaubare Änderungen im Apothekenrecht

Püschel glaubt, dass man all diese Anforderungen durch nicht allzu große Klarstellungen im apothekerlichen Berufsrecht, speziell im Apothekengesetz, umsetzen könnte. Vor- und Nachteile gebe es letztlich bei jeder Gesellschaftsform. Die Hauptvorteile der GmbH liegen für Püschel im höheren Maß an Flexibilität und einem überschaubaren Haftungsregime. Und genau das könnte aus ihrer Sicht der Schlüssel sein, dass junge Menschen, die bereit sind für die Pharmazie, sich auch weiterhin in die Verantwortung wagen. Wer die öffentliche Apotheke bewahren wolle, sollte in die Diskussion ein­steigen, so Püschel. |

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