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Ibuprofen-Saft aus der Ukraine soll gegen Engpass helfen
Fragen und Antworten zur Beschaffung und zur Abrechnung
Vergangene Woche wurde gemeldet, dass Ibuprofen-Suspensionen in ukrainischer Aufmachung die Versorgung in der deutschen Pädiatrie unterstützen sollen. Ermöglicht hat dies das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeinsam mit der Berlin-Chemie AG. Seit dem 2. Januar bringt das Unternehmen „Eudorlin (Ibuprofen) 20 mg/ml sowie 40 mg/ml, Suspension zum Einnehmen, in ukrainischer Aufmachung“ auf den deutschen Markt (siehe auch AMK-Meldung in dieser DAZ auf S. 82). Die Fiebersäfte stammen vom regulären Lohnhersteller der Berlin-Chemie.
Bestellung über den Großhandel
Für Apotheken stellt sich die Frage, wie sie an die Packungen gelangen und wie damit umzugehen ist. Zwar handelt es sich bei den Ibuprofen-Präparaten (IMET) um in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Aufgrund der „besonderen Situation“ steht jedoch keine PZN zur Verfügung. Somit ist sie auch nicht im ABDA-Artikelstamm gelistet. Vertrieben wird „IMET for Children 2% und 4%“ über den pharmazeutischen Großhandel: „Die bestellenden Großhändler werden ihre Hauptkunden über die Abwicklung und das Bestellverfahren ohne reguläre PZN informieren“, sagte ein Sprecher von Berlin-Chemie. Eine direkte Bestellung beim Unternehmen sei nicht möglich.
Fragen zur Abrechnung
Unklar ist noch, wie Rezepte abzurechnen sind, die mit den Fiebersäften in ukrainischer Aufmachung ausgestellt werden. Die Erteilung einer PZN sei an Termine und Fristen gebunden, erklärt Berlin-Chemie: „Aufgrund der akuten Nachfrage haben wir daher in Absprache mit dem BfArM und der Landesbehörde in Berlin darauf verzichtet, eine PZN zu beantragen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Ware frühestens ab Mitte Februar abgegeben werden kann. Das Produkt kann jedoch im Rahmen der Selbstmedikation abgegeben werden und ist frei kalkulierbar.“
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands zu den Rahmenverträgen zur Arzneimittelversorgung findet sich ein Link zu den Anlagen zur Vereinbarung nach § 300 SGB V. Dort findet man die „Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V“. Und darin wiederum findet man das Sonderkennzeichen 09999175 für „nicht verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel ohne PZN“. |
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