DAZ aktuell

Vorerst kein Genusscannabis aus der Apotheke

Erster Entwurf für Cannabisabgabegesetz liegt vor

ks | Für Erwachsene soll Cannabis zu Genusszwecken künftig legal sein – allerdings innerhalb eines klar abgesteckten Rechtsrahmens. Ein erster Entwurf für ein eigenständiges „Gesetz zur kontrollierten Abgabe von Cannabis“ umfasst 54 Paragrafen, die neben der Abgabe u. a. den privaten und nicht kommerziellen Anbau regeln. Ein eigenes Kapitel ist für Medizinalcannabis vorgesehen – denn dieses soll künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes fallen. Dies ist im Grunde auch der einzig bemerkenswerte Punkt für Apotheken. Ansonsten spielen sie in diesem Gesetz keine Rolle.

Die Cannabis-Pläne der Ampel-Regierung fußen auf einem Zwei-Säulen-Modell. Mit der ersten soll der private sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewinnorientierte Eigenanbau ermöglicht werden – und die Abgabe durch diese Anbauvereine. Kommerzielle Lieferketten sind der zweiten Säule vorbehalten, ob sich diese am Ende wirklich realisieren lassen, ist noch ungewiss.

Wie genau und durch wen der kontrollierte Anbau und die kontrollierte Abgabe im ersten Schritt erfolgen darf, soll im Cannabisabgabegesetz geregelt werden. In dem der DAZ vorliegenden Entwurf, datiert auf den 28. April 2023, finden sich dazu strenge Vorgaben, u. a. zu Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die von legal anbauenden Vereinen zu ergreifen sind. Der Entwurf sieht überdies Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz und zur Suchtprävention vor. Auch die Über­wachung wird detailliert geregelt, es sind Dokumentations- und Meldepflichten vorgesehen, ebenso Ausfuhrver­bote und neue Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeitentatbestände.

Anbauvereine: Apotheken ausdrücklich ausgeschlossen

Für Apotheken lässt sich vor allem eines sagen: Sie sind außen vor, wenn es um die Abgabe von Genusscannabis geht, das private Anbauvereinigungen künftig erzeugen und abgeben dürfen. Andere Rechtsformen als eingetragene Vereine, „insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen, Genossenschaften oder sonstige Institutionen und Organisationen“ sind nicht berechtigt, die Erlaubnis zur Abgabe zu be­antragen, heißt es ausdrücklich in der Begründung des Entwurfs. Es wird erklärt, dass die Privilegierung von eingetragenen Vereinen die Umsetzung eines gemeinschaftlichen, nicht kommerziellen Anbaus von Cannabis ermögliche. Ein solcher nicht gewinn­orientierter Ansatz, der vornehmlich auf ehrenamtliche Strukturen aufbaue, orientiere sich an den engen Rahmenbedingungen der bestehenden völker- und europarechtlichen Vorschriften. Und auch diese Vereine haben viele Regeln zu beachten. Sie dürfen das Cannabis nur an Mitglieder ausgeben, maximal 50 Gramm im Monat – in einer „neutralen Verpackung oder unverpackt“. Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein.

Wie bereits zu Beginn der Legalisierungsdebatte in dieser Legislaturperiode angekündigt, soll Cannabis zu medizinischen Zwecken künftig nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes fallen. Das Cannabisabgabegesetz sieht für Medizinalcannabis spezielle Regelungen rund um die Verschreibung, die Erlaubnis zur Einfuhr und Ausfuhr, den Anbau und seine Überwachung vor. Sie werden weitgehend aus dem Betäubungsmittelgesetz in das neue Regelwerk überführt. Zudem gibt es Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen der Bundesregierung. Klargestellt wird auch: Medizinalcannabis für den Endverbrauch darf auch weiterhin nur auf ärztliche Verschreibung und nur in Apotheken abgegeben werden. Zahnärzte und Tierärzte dürfen es nicht verordnen. Im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke darf das Cannabis aus einem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken auch erlaubnisfrei ein- und ausgeführt werden.

Noch enthält der Entwurf einige Leerstellen und Kommentare. In der Ressortabstimmung, an deren Ende ein Regierungsentwurf stehen soll, wird also noch einiges zu klären sein. |

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