Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Zulassungen von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers wurden folgende Zulassungen von Impfstoffen und Arzneimitteln abgedruckt*:

  • „Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 22. März 2023 (BAnz AT 03.05.2023 B3),
  • „246. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus den Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022)“ vom 18. November 2022 (BAnz AT 03.05.2023 B4).
     

Arzneimittel-Richtlinie zur Anlage XII: Enfortumab Vedotin

Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 3. Mai 2023 (BAnz AT 03.05.2023 B2) ist eine „Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Enfortumab Vedotin (Urothelkarzinom, vorbe­handelt mit Platin-basierter Chemotherapie und PD-[L]1-Inhibitor) (Therapiekosten)“ vom 24. Januar 2023 ab­gedruckt.*

* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

Rheinland-Pfalz

Allgemeinverfügung der LAK zur Dienstbereitschaft von Apotheken

„Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung-ApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2022 (BGBl. I. S. 681) und § 5 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz in der Bekanntmachung vom 21. November 2006 (GVBl. 2006, 351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl 2015. S. 461), Folgendes an:

An Tagen, an denen die öffentlichen Apotheken in Rheinland-Pfalz nicht durch die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Durchführung der Dienstbereitschaft verpflichtet sind, gelten folgende Regelungen:

  • 1. Öffentliche Apotheken sind montags bis freitags, mit Ausnahme des Mittwochs, an mindestens sechs Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr dienstbereit.
  • 2. Mittwochs, samstags sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember ist eine Dienstbereitschaft an mindestens drei zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu gewährleisten. Dies gilt für den 24. Dezember und 31. Dezember nicht, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen.
  • 3. Am Rosenmontag und Fastnachtsdienstag können die Apotheken geschlossen gehalten werden.
  • 4. Öffentliche Apotheken können unter Berücksichtigung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über diese Zeiten hinaus öffnen, sofern die vorgegebene Stundenzahl im unter 1. und 2. genannten Rahmen gewährleistet wird.
  • 5. Während der allgemeinen Ladenschließungszeiten werktags von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind die nicht zur Dienstbereitschaft verpflichteten Apotheken gem. §§ 3, 4, 5 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz geschlossen zu halten.
  • 6. Die Möglichkeit, auf Antrag darüber hinaus von der Dienstbereitschaft nach § 23 Abs. 2 ApBetrO befreit zu werden, bleibt unberührt.

Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus bereits Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Die Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Die Allgemeinverfügung tritt an dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft und ersetzt damit die Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Dienstbereitschaft vom 29. November 2006.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe in der Pharmazeutischen Zeitung Widerspruch bei der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, Am Gautor 15, 55131 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs per E-Mail genügt nicht dem Schriftformerfordernis.“

Ausgefertigt am 3. Mai 2023 in Mainz durch den Präsidenten der 
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

Pharmazierat Peter Stahl, Präsident

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