DAZ aktuell

Noch kein UPD-Gesetz

GKV verzichtet auf Retaxationen

mik/jr | Viele Apotheker sind wegen des noch nicht veröffentlichten UPD-Gesetzes verunsichert. Was gilt beim Austausch von Arzneimitteln bei einem Lieferengpass? Nach Bitte des Gesundheitsministeriums wollen die Krankenkassen von Retaxationen absehen.
Foto: Robert Kneschke/AdobeStock

Bei Lieferengpässen von rezeptpflichtigen Arzneimitteln können die Apotheken die erleichterten Abgaberegelungen für Ersatzpräparate ab sofort anwenden und müssen keine Retaxationen von den Krankenkassen befürchten – obwohl das zu Ostern erwartete UPD-Gesetz („Unabhängige Patientenberatung Deutschland“) noch immer nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Wie aus einer Pressemitteilung der ABDA hervorgeht, hat das der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zugesagt. Der DAV hatte sich zuvor „intensiv“ um dieses Thema gekümmert, heißt es in der Pressemitteilung. Für den Zeitraum bis zur Veröffent­lichung des UPD-Gesetzes hatte das Bundesgesundheitsministerium kürzlich die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband aufgefordert, die lückenlose Anwendung der Übergangsregelungen im SGB V trotz des verspäteten Inkrafttretens des UPD-Gesetzes zu akzeptieren und von Retaxationen abzusehen. „Dieser ministeriellen Bitte wollen die Krankenkassen laut eigener Aussage nun nachkommen“, heißt es seitens der ABDA. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.