Gesundheitspolitik

Name ≠ Signatur: keine Prüfpflicht

BMG nimmt Apotheken beim E-Rezept aus der Verantwortung / Kein Raum für Retax

ks | Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen auf einem Rezept die ver­ordnende und unterzeichnende (signierende) Person übereinstimmen. Das gilt auch bei E-Rezepten: Hier muss die qualifizierte elektronische Signatur mit dem oder der angegebenen Verordner:in zusammenpassen. Apotheken haben allerdings diesbezüglich keine Prüfpflicht, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun klarstellt.

Der E-Rezept-Fachdienst soll künftig sicherstellen, dass überhaupt nur E-Rezepte ausgestellt werden können, die diese formale Anforderung erfüllen. Bis es so weit ist, können allerdings Fehler auftreten – gerade in Gemeinschaftspraxen kommt es immer wieder vor, dass die elektronische Signatur nicht mit dem Aussteller oder der Ausstellerin übereinstimmt. Doch was ist, wenn dies bei der Abgabe in der Apotheke auf dem E-Rezept nicht erkannt oder schlicht nicht geprüft wird?

Daraus soll sich für die Apotheke keine Retax-Gefahr ergeben. So hat es im vergangenen Juni bereits die Gesellschafterversammlung der Gematik (GVG) beschlossen. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband waren sich über die Folgen solcher Divergenzen nicht ganz so einig. Die Kassenseite wollte nur im Fall „geringfügiger Abweichungen“ auf Retaxierungen verzichten – ein wenig konkreter Ansatz.

Führend ist der Name aus der Signatur

Doch die Gematik-Gesellschafter stellten in ihrem Beschluss klar, dass die Apotheke hier von der Prüfpflicht befreit ist. So erläutert es der DAV auch in seinen FAQ zum E-Rezept. Darin ist zu lesen: „Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird der Anforderung aus der AMVV zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen. Der Name der verordnenden Person im Datensatz des E-Rezeptes erhält den Status eines reinen Anzeigewertes, sodass eine Ab­weichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QES keine Prüfrelevanz hat. Führend ist stets der Name aus der qualifizierten Signatur.“

Ganz wohl war dem DAV aber offenbar auch nach dem Gematik-Beschluss noch nicht. Er hakte daher nochmals und mehrmals beim BMG nach, wie man hier die Lage sehe – auch wenn dieses bekanntlich Gematik-Mehrheitsgesellschafter ist. Vergangene Woche kam nun die Antwort aus dem Hause Lauterbach an den DAV – und dieser wiederum informierte nun die Geschäftsführer:innen der Landesapothekerkammern und -verbände. Demnach wird „die Rechtsauffassung des GSV-Beschlusses vom 22. Juni 2023 vom BMG einheitlich vertreten“. Nach Aussage des BMG ist „bei einer Identitätsabweichung zwischen ausstellender und signierender Person keine Prüfung vorzunehmen, da die Angaben des Heil­berufsausweises als führend anzusehen sind und alle weiteren Angaben nur einen informativen Charakter haben“.

Damit ist also nochmals bestätigt, was der DAV ohnehin schon kommuniziert. Bleibt zu hoffen, dass allen Krankenkassen dies auch bewusst ist. Zumal die Zahl der in Apotheken eingelösten E-Rezepte beständig steigt. Vergangene Woche wurde die 5-Millionen-­Marke geknackt. |

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