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DAZ aktuell
Abrechnung von Grippeimpfungen macht Probleme
Unterschiedliche Umsatzsteuerregeln in einer Abrechnungszeile nicht darstellbar
Zu den Grippeimpfungen in Apotheken hat sich ein Abrechnungsproblem mit technischem und steuerlichem Hintergrund ergeben.
Der ABDA-Leitfaden zur Vergütung der Grippeimpfungen sieht eine dreiteilige Honorierung vor. Die beiden ersten Positionen betreffen die Impfleistung und die Nebenleistungen der Impfung. Diese sollen mit 7,60 Euro und 2,40 Euro pro geimpfte Person vergütet werden. Beide Beträge sollen umsatzsteuerfrei sein. Dazu heißt es im Vertrag und im Leitfaden der ABDA, nach Prüfung durch die Vertragsparteien sei die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 Lit. a Satz 1 UStG hier anwendbar. Dabei geht es um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen in der Humanmedizin. Für den Fall, dass die zuständigen Behörden dies anders sehen, würden die Krankenkassen die ausstehende Umsatzsteuer gegenüber den Apotheken begleichen, heißt es dazu weiter im Vertrag. Die dritte Position der Abrechnung umfasst sowohl den Impfstoff als auch einen zusätzlichen Betrag von einem Euro für die Beschaffung des Impfstoffes. Dabei soll auch dieser eine Euro umsatzsteuerfrei sein – mit derselben Begründung wie bei den beiden ersten Positionen. Dagegen soll für den Impfstoff als Ware die Umsatzsteuer fällig sein. Demnach soll eine Rezeptzeile einen teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien Betrag enthalten. Das stößt bei der Abrechnung wohl auf Schwierigkeiten.
Die vierte Zeile fehlt
Eine vierte Zeile, in der ein Euro gesondert ausgewiesen werden könnte, gibt es im Rezeptvordruck Muster 16 nicht. Möglicherweise ist es aber auch ein Problem, Leistungen mit und ohne Umsatzsteuer auf einem gemeinsamen Rezept abzurechnen. Denn dort wird ein Gesamt-Brutto für das ganze Rezept ausgewiesen. Doch derzeit geht es wohl primär um die Verknüpfung zwei so verschiedener Positionen in einer Zeile.
Steuerliches Prinzip schwer umsetzbar
Der Hintergrund liegt vermutlich im Prinzip der umsatzsteuerlichen Einheitlichkeit der Leistung, auf das Steuerberater schon bei den Modellversuchen für Grippeimpfungen hingewiesen hatten. Demnach kann eine Leistung nur entweder umsatzsteuerpflichtig oder -frei sein, aber nicht geteilt werden. Dieses Prinzip wird bereits strapaziert, wenn die Impfung umsatzsteuerfrei, der Impfstoff aber umsatzsteuerpflichtig ist. Doch zumindest alle Teilaspekte der Leistung müssen einheitlich behandelt werden. Dies erklärt auch die Diskrepanz zwischen dem Vertrag für die Grippeimpfung in Apotheken und der Regelung bei der Lieferung von Grippeimpfstoffen an Arztpraxen. Denn der dort vorgeschriebene Zuschlag von einem Euro ist gemäß § 3 AMPreisV ein Nettobetrag, auf den Umsatzsteuer zu erheben ist. Im Gegensatz zu einer solchen Warenlieferung soll die heilberufliche Leistung des Impfens umsatzsteuerfrei sein – und dies muss dann für alle von der Apotheke erbrachten Leistungen gelten. Auch wenn dies aus steuerlicher Sicht logisch ist, bleibt die Frage offen, wie dies auf Rezeptformularen so umgesetzt werden kann, dass sie abgerechnet werden können. Möglicherweise müssen sich die Apotheken hier noch auf Korrekturen gefasst machen. |
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