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- DAZ 31/2022
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DAZ aktuell
Rezeptur von Fiebersaft im Einzelfall erlaubt
Einigung von BfArM, GKV-Spitzenverband und ABDA
Die Verfügbarkeit von Fiebersäften für Kinder mit den Wirkstoffen Paracetamol und Ibuprofen wird wohl auf absehbare Zeit eingeschränkt bleiben. Zu dieser Erkenntnis ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach „umfangreichen Recherchen und Prüfungen“ gekommen. Ausgehend davon hat es sich mit dem GKV-Spitzenverband und der ABDA über die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Demnach kann auf die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken zurückgegriffen werden. Diese Maßnahme soll jedoch ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen.
Laut BfArM wurden folgende Voraussetzungen vereinbart:
- Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt verschrieben.
- Die Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels ist in der Apotheke im Warenwirtschaftssystem zu dokumentieren.
- Es wird Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt gehalten.
- Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
- Die Taxierung der Rezeptur erfolgt nach Arzneimittelpreisverordnung.
- Die Regelungen der Hilfstaxe gelten.
- Das BfArM ermittelt regelmäßig die Lieferfähigkeit der Unternehmen und stellt die Informationen zur Verfügung.
- Sofern eine längere Nichtverfügbarkeit durch das BfArM nachgewiesen ist, kann die Herstellung in der Apotheke im Defekturmaßstab auch ohne Nachweis vorheriger regelmäßiger ärztlicher Verordnungen erfolgen.
- Der GKV-Spitzenverband wird die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum des Lieferengpasses die Rezepturen den Apotheken von den Krankenkassen erstattet werden. |
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