DAZ aktuell

Erleichterte Abgaberegeln verlängert

SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Verlängerung und Änderungen beschlossen

ks | Apotheken können auch weiterhin flexibel reagieren, wenn ein Patient ein Rezept einlösen will, das verordnete Arzneimittel aber nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist. Die entsprechenden Pandemie-Sonderregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurden bis zum 25. November verlängert. Auch die abweichenden Bestimmungen zur Versorgung von Substitutionspatienten sowie zum Entlassmanagement bleiben vorerst bestehen.

Seit Ende April 2020 haben Apotheker mehr „Beinfreiheit“ bei der Arznei­mittelabgabe. Abweichend von den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V dürfen sie z. B. im Fall der Fälle auf wirkstoffgleiche oder -ähnliche Alternativpräparate, andere Packungsgrößen oder Wirkstärken zurückgreifen. Kassen dürfen in solchen Fällen nicht retaxieren. Diese besonderen Ausnahmeregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sollten in der Pandemie dabei helfen, unnötige Kontakte zu vermeiden.

Schon frühzeitig warben die Apotheker dafür, diese Regelungen gesetzlich zu verstetigen. Schließlich zeigte sich, dass die Apotheken sie verantwortungsbewusst nutzen. Dies belegen auch die in den beiden vergangenen Jahren erneut gestiegenen Einsparungen der Kassen durch Rabattverträge. Wenn verordnete bzw. Rabattarzneimittel verfügbar sind, werden diese selbstverständlich abgegeben – wenn aber nicht, ist es für die Apotheken eine große Erleichterung, Patienten ohne viel Bürokratie und ohne Retax-Furcht trotzdem versorgen zu können. Und auch für die Patienten ist dies selbstredend ein Gewinn.

Doch bis vor Kurzem hatte die Ver­ordnung noch ein Ablaufdatum: den 31. Mai 2022. Am vergangenen Montag wurde im Bundesanzeiger aber eine Änderungsverordnung verkündet und die Verlängerung bis zum 25. November ist damit in trockenen Tüchern. Das Datum – ein Jahr nachdem der Bundestag das Ende der pandemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat – ist der Tatsache geschuldet, dass zu diesem Zeitpunkt die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz wegfällt.

Vergütung für antivirale Arzneimittel noch bis Ende September

Es gibt aber noch Änderungen, die der Referentenentwurf noch nicht aufgegriffen hatte. So bekommt die in der Verordnung ebenfalls verankerte Vergütung der Apotheken und Großhändler für die Abgabe vom Bund beschaffter antiviraler Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen, ein anderes Ablaufdatum. Diese Regelungen (§ 4 Abs. 4 und 5) treten bereits zum 1. Oktober 2022 außer Kraft. Bislang erhalten Apotheken für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit diesen Mitteln entsteht, 30 Euro plus Umsatzsteuer je Packung. Wird per Botendienst geliefert, kommen 8 Euro, einschließlich Umsatz­steuer hinzu. Diese Ende September auslaufende Vergütung ist nach einem weiteren Zusatz für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzurechnen.

Ab sofort gänzlich gestrichen ist überdies § 7 SARS-CoV-2-AMVersV. Diese Norm verpflichtete bislang Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs zu bestimmten Auskünften und zur Bereitstellung ihrer Produkte. Ebenfalls zum 1. Juni aufgehoben wurden die bisherigen Ordnungs­widrigkeitentatbestände (§ 8).

Wie schon im Entwurf vorgesehen, wird zudem ein neuer Anspruch für GKV-Versicherte eingeführt. Können diese aus medizinischen Gründen keinen oder keinen ausreichenden Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erlangen, oder ist bei ihnen die Impfung kontraindiziert und sie haben Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf, können sie mit Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung versorgt werden. Voraussetzung für den Versorgungsanspruch ist, dass das betreffende Arzneimittel in Deutschland oder auf EU-Ebene zugelassen ist. Der Anspruch gilt jedoch nicht für die vom Bund beschafften und kostenfrei bereitgestellten Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern im Sinne der Monoklonale-Antikörper-Verordnung.

Die Verlängerung gibt Aufschub – ob eine gesetzliche Verstetigung der Regeln folgen wird, bleibt abzuwarten. |

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