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Urlaubsansprüche richtig berechnen

Neues aus der ADEXA-Rechtsberatung

Fragen zum Urlaub häufen sich derzeit bei der ADEXA-Rechtsberatung. Bei einem Live-Webinar hat Minou Hansen, Juristin der Apotheken­gewerkschaft, dazu wichtige Fakten zusammengestellt.

Welchen Urlaubsanspruch haben Apothekenangestellte?

Bei Fragen zum Urlaubsanspruch rät Rechtsanwältin Hansen, generell einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen. Denn oft gibt es individuelle Vereinbarungen. Besteht Tarifbindung (siehe Kasten „Lesetipp“), haben Kolleginnen und Kollegen Anspruch auf den Mindesturlaub je nach Tarifvertrag. In den meisten Kammerbezirken sind es 34 Werktage, in Nordrhein 33 Werktage. Bei mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit kommen Angestellte auf 35 beziehungsweise 34 Tage. Stichtag für volle fünf Jahre ist der 1. Januar; ansonsten wirkt sich die Erhöhung ein Jahr später aus.

Foto: Günter Menzl/AdobeStock

Wie wird der Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnet?

Urlaubsansprüche beziehen sich auf eine Sechs-Tage-Woche. Wer weniger arbeitet, kann mit folgender Formel die individuellen Urlaubstage berechnen: 
33 ÷ 6 × individuelle Arbeits­tage = Urlaub in Arbeitstagen.

Angestellte benötigen nach der Umrechnung Urlaub nur für Tage, an denen sie auch wirklich gearbeitet hätten.

Ein Beispiel: Laut Arbeitsplan muss eine Kollegin jeden Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag und jeden zweiten Samstag arbeiten. Das sind im Schnitt 4,5 Tage pro Woche: 
34 Werktage ÷ 6 × 4,5 = 25,50 Urlaubstage.

Hier werden Nachkommastellen weder auf- noch abgerundet. Vielmehr sollte man sich mit der Apothekenleitung verständigen, zum Beispiel, indem man mit vorhandenen Überstunden auf einen vollen Urlaubstag auffüllt.

Was gilt bei Erkrankung oder bei Schwerbehinderung?

Noch ein Blick auf die rechtliche Lage bei Langzeiterkrankungen. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Gleiches gilt für Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung, der wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden kann.

Zur Unterscheidung: Tariflicher Urlaub verfällt bereits drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres, sprich zum 31. März des Folgejahres. Gesetzliche und individuelle Beschäftigungsverbote wirken sich nicht auf den Urlaub aus.

Weitere Themen beim Webinar waren die Geltung der Tarifverträge, die Vergütung von Bereitschaftsdiensten sowie die Frage, was bei einer Eigenkündigung durch Beschäftigte zu beachten ist. ADEXA-Mitglieder finden das Skript im Login-Bereich unter www.adexa-online.de/filialleitung. |

Lesetipp

Mehr zum Thema „Tarifbindung“ finden Sie in der DAZ 2022, Nr. 13, S. 67, vom 31. März 2022, unter DAZ.online oder unter www.adexa-online.de.

Michael van den Heuvel

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