DAZ aktuell

Wo gilt eine Impfpflicht für Apotheker?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist scharf gestellt – zumindest theoretisch

jb | Bis zum 15. März waren die Mitarbeiter bestimmter Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgefordert, ihre Immunität gegen COVID-19 nachzuweisen. So sieht es das Infektionsschutzgesetz vor. Für Apothekenpersonal gilt diese einrichtungsbezogene Impfpflicht allerdings nur in Ausnahmefällen.

Zu den Einrichtungen, deren Mitarbeiter die Immunität nachweisen müssen, gehören unter anderem Kranken­häuser, Arztpraxen und Pflegeheime – also Orte, an den besonders vulnerable Personen mit dem Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs zu finden sind. Allerdings ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe bundesweit alles andere als einheitlich, vielerorts gelten Übergangsfristen.

Apotheken sind von der neuen Pflicht gemeinhin nicht erfasst, sie gehören nicht zu den genannten Einrichtungen. Auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden. Jedoch kann das Apothekenpersonal von der Impfpflicht in einigen Fällen doch betroffen sein – das hängt von der jeweils ausgeübten Tätigkeit ab. Der Fall ist dies etwa, wenn Apotheker Impfungen in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, die unter die Regelung des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallen, etwa einem Pflegeheim.

Außerdem müssen Apotheker, die im Rahmen der Klinik- oder Heimversorgung in den jeweiligen Einrichtungen tätig sind, einen Impfschutz laut § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG nachweisen. „Tätig“ bedeutet in diesem Fall, dass sich jemand im Zuge der Versorgung regelmäßig und nicht nur jeweils zeitlich vorübergehend wenige Minuten in dem Krankenhaus oder Heim aufhält. Das trifft beispielsweise auf Apotheker zu, die auf den Stationen arbeiten.

Die Bundesapothekerkammer hat die Empfehlungen zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Bewohner von Heimen und der Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken überarbeitet und angepasst. |

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