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Lauterbach: Geflüchtete sollen schnell und unbürokratisch versorgt werden

Wie läuft die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine?

jb/ks | Geflüchtete aus der Ukraine haben in Deutschland Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser richtet sich derzeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ist ­damit nicht so umfassend wie der GKV-Leistungskatalog. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) möchte allerdings für einen weitergehenden Anspruch sorgen.

Wer derzeit aus der Ukraine vor dem Krieg flieht, muss seine Schutzbedürftigkeit nicht in individuellen und oft langwierigen Asylverfahren nachweisen. Vielmehr wurde erstmals eine EU-Richtlinie für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen aus dem Jahr 2001 aktiviert. Eine Verordnung des Bundesinnenministeriums vom 8. März 2022 besagt nun, dass Geflüchtete aus der Ukraine keinen Aufenthaltstitel benötigen. Sie können als Kriegsflüchtlinge anerkannt werden. Die Folge: Geflüchtete haben Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das ermöglicht auch die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen inklusive der Versorgung mit den benötigten Arznei- und Verbandmitteln. Die Versorgung von Schwangeren ist ebenfalls abgedeckt. Zudem besteht ein Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen. Darüber hinaus können Geflüchtete Corona-Impfungen und -tests kostenfrei in Anspruch nehmen – auf Grundlage der entsprechenden Verordnungen.

Und wie läuft es nun konkret? Ent­weder geben die Kommunen Behandlungsscheine aus oder die Landes­regierungen beauftragen die Krankenkassen, die Versorgung der Flücht­linge zu übernehmen. Derartige Vereinbarungen mit Krankenkassen über ein vereinfachtes Verfahren zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes gibt es derzeit in neun der 16 Bundesländer: in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier erhalten die angemeldeten Leistungsberechtigten dann auch eine elektronische Gesundheitskarte mit besonderer Statuskennzeichnung, wie ein Sprecher des Bundes­gesundheitsministeriums am vergangenen Montag erklärte.

Bereits am Freitag zuvor hatte Minister Lauterbach gesagt, er wolle sich dafür einsetzen, dass diese vereinfachte Abwicklung über die Krankenkassen zur Regel wird. Zudem kündigte er an, zusammen mit Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) die Kommunen zu bitten, dass bei der Genehmigung der Leistungen der ganze Leistungskatalog der GKV abgebildet wird. „Wir wollen eine unbürokratische und schnelle Regelung“, betonte Lauterbach.

Besonderheiten der Arznei­mittelversorgung

Für Apotheken ist wichtig: Arzneimittel werden normal auf Muster 16 Rezepte verordnet. Kostenträger ist entweder die zuständige Krankenkasse oder die zuständige Stelle, z. B. eine Landeserstaufnahmeeinrichtung. Die Abrechnung ist in der Regel unproblematisch, da die jeweiligen Stellen mittlerweile über eigene IK-Nummern verfügen, sodass Rezepte regulär über die Apothekenrechenzentren abgerechnet werden können.

Die Geflüchteten sind sowohl von der Zuzahlung als auch von etwaigen Mehrkosten befreit. |

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