Gesundheitspolitik

Verwirrung um den Status von Genesenen

Unterschiedliche Regeln in den Bundesländern / Neue EU-Regel bringt Erleichterung beim Ausstellen der Zertifikate

cha | Als wäre Corona nicht schon kompliziert genug, sorgt die Einstufung von Genesenen für zusätzliche Verwirrung. Für die Apotheken bringt eine neue EU-Verordnung etwas Licht ins Dunkel.

Wenn es darum geht, wer als Kontaktperson von der Quarantäne dauerhaft befreit wird, dann sind Personen, die eine Infektion durchgemacht und (mindestens) eine Impfung erhalten haben, den dreifach Geimpften (Geboosterten) gleichgestellt. Im Gegensatz dazu ist man nach zwei Impfungen oder einer Infektion nur für drei Monate von der Quarantäne befreit, wenn man Kontakt mit einem Infizierten hatte. Nachzulesen ist das u. a. auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).

Nun könnte man denken, dass die Bundesländer sich bei den Regeln für 2G+ an dieser Vorgabe orientieren – doch weit gefehlt. Grundsätzlich gilt, dass in Bereichen mit 2G+ nur Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen negativen Test Zutritt haben, wobei geboosterte Personen von der Testpflicht ausgenommen sind. Den Geboosterten gleichgestellt sind in Baden-Württemberg Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als drei Monate vergangen sind. In Hamburg reicht das allerdings nicht, hier sind zwei Impfungen notwendig.

© Kai Felmy

Ähnlich kompliziert stellt sich die Lage bei der Ausstellung von Genesenenzertifikaten in der Apotheke dar. Doch hier bringt eine neue Verordnung der Europäischen Union (EU) Licht ins Dunkel. Wie die ABDA in einer Pressemitteilung erklärt, erleichtert es diese allen Genesenen mit anschließender Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung, ihren Impfstatus leichter nachzuweisen, um Restaurants, Kinos oder Sportstätten zu besuchen: „Bisher wurde ihre Grundimmunisierung mit ‚1 von 1‘ und ihre Auffrischungsimpfung mit ‚2 von 2‘ dokumentiert, sodass sie zusätzlich auch noch ihr digitales Genesenenzertifikat vorweisen mussten, um deutlich zu machen, warum sie keine Boosterung als ‚3 von 3‘ bekommen haben. Ab sofort können die Apotheken auch Zertifikate für Auffrischungsimpfungen bei Genesenen ausstellen, die nunmehr mit der Angabe ‚2 von 1‘ das vollständige Boostern dokumentieren.“

Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), betont, dass die Apotheken die neuen EU-Regeln fristgemäß umgesetzt und es damit vielen Genesenen erleichtert haben, ihren Impfstatus im Alltag leichter nachzuweisen. „Diese sind für Patientinnen und Patienten mitunter schwer nachzuvollziehen“, so Dittrich weiter, aber das liege nicht in der Verantwortung der Apothekenteams. „Auch auf das Auslesen und Anzeigen der hochgeladenen Impf- und Genesenenzertifikate in der Corona-Warn-App oder CovPass-App haben die Apotheken keinen Einfluss.“ Deshalb sollten alte Zertifikate nicht aus den Apps gelöscht oder als Papierausdruck mitgeführt werden, um bei Bedarf den eigenen Status dokumentieren zu können. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.