Gesundheitspolitik

Höhere Vergütung für PoC-NAT-Tests

Durchführung soll für die Dauer von zwei Monaten mit 43,56 Euro vergütet werden

jb | PCR-Tests von besonders durch eine SARS-CoV-2-Infektion gefährdeten Personen sowie von Beschäftigten in Kliniken, Praxen und Pflegeeinrichtungen sollen künftig vorrangig von den medizinischen Laboren ausgewertet werden. Zudem soll die Vergütung für die Durch­führung von PoC-NAT-Tests, die auch Apotheken anbieten, erhöht werden. Das sieht ein vergangene Woche bekannt gewordener neuer Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vor.

Auf eine Anpassung der Testverordnung warten unter anderem die Labore, aber auch Apotheken bereits seit fast drei Wochen. Denn seitdem Omikron die Pandemie bestimmt, kommen die Testkapa­zitäten an ihre Grenzen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG)hat nun einen Entwurf einer Änderungsverordnung vorgelegt, die möglicherweise recht schnell in Kraft treten könnte – bis AZ-Redaktionsschluss am vergangenen Freitagmittag war allerdings noch keine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt.

Der jüngste Entwurf aus dem BMG sieht vor, dass Apotheken und andere Leistungserbringer künftig 43,56 Euro statt bisher 30 Euro für die Durchführung von PoC-NAT-Tests erhalten sollen, sofern ein Testanspruch nach der Verordnung besteht. Diese Vergütung soll rückwirkend ab 1. Februar 2022 und befristet bis Ende März 2022 gelten. Die Anpassung erfolge aufgrund der geänderten Marktsituation, heißt es in dem Entwurf.

Gleichzeitig schränkt der Entwurf auch die Gruppe derer, die einen Anspruch auf einen bestätigenden PCR-Test haben, ein. Zwar wird der Anspruch auf einen PCR-Test nach § 2 für Infizierte auch auf Personen ausgedehnt, die sich noch nicht in Absonderung befinden, sodass im Einzelfall auch nach dieser Vorschrift ein Bestätigungstestung erfolgen könne, wie es heißt. Im Gegenzug soll aber nach einem positiven Schnelltest nicht mehr regelhaft per PCR getestet werden. Dies erscheine vor dem Hintergrund der derzeitigen Infektionslage und Auslastung der PCR-Kapazitäten nicht mehr zwingend notwendig, heißt es in der Begründung. Eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis könne aber insbesondere nach individueller Entscheidung immer noch erfolgen.

Bei dieser „individuellen Entscheidung“ sollen die neuen Priorisierungsregeln, die der Entwurf ebenfalls vorsieht, zum Tragen kommen. Demnach sollen künftig die Proben von Personen vorrangig untersucht werden, „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infek­tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben“ oder in Kranken­häusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe beschäftigt sind.

Ein Hintertürchen, die bestätigenden PCR-Tests nach positiven Schnelltests wieder einzuführen, hat sich das BMG aber offengelassen. Dazu wäre dann keine wei­tere Gesetzesänderung notwendig, sondern das Ministerium muss auf seiner Internetseite unter www.bundesgesundheitsministe­rium.de/teststrategie lediglich eine bestätigende Testung empfehlen. Dasselbe gilt für die virus­variantenspezifische PCR-Testung nach § 4bTestVO, die ebenfalls zunächst ausgesetzt ist.

Das BMG stellt in der Begründung zudem klar: Bis die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, kann aber weiterhin nach den bisherigen Regeln mittels PCR oder anderer NAT getestet und abgerechnet werden. |

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