- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 48/2022
- Bürgertests gehen in die...
Gesundheitspolitik
Bürgertests gehen in die Verlängerung
Ab 1. Dezember gibt es weniger Geld für testende Apotheken
Die neue Testverordnung sieht nun doch anders aus, als zunächst vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) angedacht. Eine Verlängerung der Bürgertestansprüche bis Ostern war mit dem Bundesfinanzminister nicht drin. Zudem ist der Kreis der Anspruchsberechtigten geschrumpft. Ganz rausgefallen sind die Bürgertests, die mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro verbunden waren. Sie hatten nach Angaben aus Ministeriumskreisen ohnehin nur rund 5 Prozent der Testanlässe ausgemacht.
Künftig haben noch folgende – asymptomatische – Personen Anspruch auf Bürgertestung (§ 4a TestV): Besucher und Behandelte oder Bewohner in u. a. Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Dialysezentren, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
Weiterhin anspruchsberechtigt sind Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind. Ebenso pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI. Und nicht zuletzt: Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“).
ABDA-Forderungen unberücksichtigt
Die Forderung der ABDA, Apotheken auch symptomatische Personen testen zu lassen, wurde also nicht aufgegriffen. Ebenso wenig haben BMG und Finanzministerium bei der Neuregelung der Vergütung nachgegeben.
Ab 1. Dezember gibt es statt der bisherigen 7 Euro nur noch 6 Euro für die Durchführung von PoC-Antigentests und statt 2,50 Euro nur noch 2 Euro fürs Material. Auch die Vergütung bei überwachten Antigentests zur Eigenanwendung sinkt von 5 auf 4 Euro. Ebenso reduziert sich der Verwaltungskostensatz für die Kassenärztlichen Vereinigungen von bisher 2 Prozent auf 1,6 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen.
Die Bürgertest-Ansprüche gelten weitgehend bis einschließlich 28. Februar 2023. Ab 1. März werden die §§ 1 bis 6 der Verordnung gänzlich aufgehoben. Laut BMG-Webseite soll bei Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist, allerdings schon früher Schluss sein, nämlich bereits am 16. Januar 2023. Dies soll eine Bedingung des Haushaltsausschusses des Bundestages gewesen sein. In der Verordnung selbst ist dieses Datum allerdings (noch) nicht zu finden.
Im Übrigen wird die Coronavirus-Testverordnung aus Abwicklungs- und Abrechnungsgründen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit soll sichergestellt sein, dass jeder Leistungserbringer, der innerhalb der von der Verordnung genannten Fristen abrechnet, für seine rechtmäßig erbrachten Leistungen eine Vergütung erhält. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.