Gesundheitspolitik

Irreführende Globuli

HCG-Globuli ohne HCG sind als NEM tabu

ks | Ein Nahrungsergänzungsmittel darf nicht unter der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ beworben und vertrieben werden, wenn es tatsächlich nicht das Schwangerschaftshormon HCG enthält. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden. (OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 2022, Az. 13 U 18/22; nicht rechtskräftig)

Humanes Choriongonadotropin (HCG) wird im Körper Schwangerer gebildet; in nicht wissenschaftlichen Publikationen wird es oft als Bestandteil von Diäten angepriesen. Auf dem Etikett eines von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Produkts befanden sich unterschiedliche Informationen, etwa der Hinweis, dass es sich um ein „Lebensmittel“ handele – und nicht um ein homöopathisches Arzneimittel. In der Produktbeschreibung hieß es: „HCG C30 Gall® Globuli enthalten hormonfreie, bioenergetisierte hCG Informationen auf Sucrose-Globuli.“ Einziger Inhaltsstoff ist allerdings Sucrose. Die Kügelchen waren in keiner Weise mit dem Schwangerschaftshormon HCG in Berührung gekommen.

Die Wettbewerbszentrale hält die Produktaufmachung für irreführend. Sie ist der Auffassung, mit der Bezeichnung „HCG“ werde der Eindruck vermittelt, das Produkt enthalte HCG. Zudem entstehe die Vorstellung, es handele sich um ein homöopathisches Arzneimittel. Vertreiber Hecht-Pharma argumentierte hingegen, dass durch die Beschreibung und das Etikett auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass es sich um ein hormonfreies Lebensmittel handele.

Nun sollte ein Gericht klären: Darf ein NEM unter der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ beworben und vertrieben werden, wenn es gar kein HCG enthält? Das Landgericht Stade befand die Bezeichnung in erster Instanz als ebenso irreführend wie die Klägerin. Es verurteilte den Vertreiber bereits im März 2022 zur Unterlassung.

Nun hat das OLG Celle die Berufung des Herstellers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass es gerade wegen der Verwendung der Begriffe „HCG“, „C30“ und „Globuli“ im Produktnamen für den durchschnittlichen Endverbraucher nahe­liege, dass das Produkt trotz der Angabe „Lebensmittel“ wei­teren als bloßen Ernährungs­zwecken dienen solle. Bei „HCG“ handele es sich um ein Schwangerschaftshormon, „C30“ stelle in der Homöopathie eine Angabe zur Konzentration bzw. Verdünnung dar und es würden in der Homöopathie „Globuli“ verabreicht.

Dazu konstatiert das Gericht: „Das Produkt enthält jedoch – unstreitig – ausschließlich Zucker und ist in keiner Weise mit dem Hormon hCG in Berührung gekommen. Selbst wenn die durchschnittliche Endverbraucherin aufgrund der Angabe ‚hormonfrei‘ kein hCG in dem Produkt erwarten sollte, so erwartet sie aufgrund der Produktbeschreibung der Beklagten jedenfalls mehr als reinen Zucker. Das gilt erst recht in der gebotenen Gesamtschau mit der Gestaltung und den Angaben auf dem Etikett.“ |

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