Gesundheitspolitik

Nicht geeignet

Elvanse am Steuer

ks | Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt und dabei auffällt, muss den Führerschein abgeben. Auch die Einnahme von amphetaminhaltigen Arzneimitteln kann unter gewissen Umständen zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren. (Beschluss vom 19. Mai 2022, 4 L 455/22.KO)

Polizeibeamte hatten bei der Kontrolle eines Mannes, den sie in einem Pkw angetroffen hatten, drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt. Die toxikologische Untersuchung ergab eine Amphetamin-Konzentration in seinem Blut. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte sich der Mann mit einem Eil­antrag beim Verwaltungsgericht. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm Elvanse verordnet wurde – ein Arzneimittel zur Behandlung von ADHS.

Das Gericht lehnte den Eilantrag aber ab. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, da sich der Antragsteller aufgrund der Einnahme von Amphetamin – einer harten Droge – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dazu reiche auch die einmalige Einnahme aus. Dass das im Blut des Mannes festgestellte Amphetamin von einem ärztlich verordneten Medikament stamme, ändere an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Nach der für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln vorrangigen Sondervorschrift in der Fahrerlaubnis-Verordnung scheide eine Fahreignung dann aus, wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliege. Bei einer Dauerbehandlung mit amphet­aminhaltigen Arzneimitteln legt das Gericht einen noch strengeren Maßstab an als bei Medizinal-Cannabis. Stelle eine Medikation mit diesen Medikamenten nicht sicher, dass beim Patienten drogentypische Ausfallerscheinungen ausgeschlossen werden, führe dies dazu, dass der Betroffene ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Beim Antragsteller stellten die Polizeibeamten jedoch gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe fest. Die Schlussfolgerung des Gerichts ist, dass er sich entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis halte oder die Verordnung nicht sicherstelle, dass die Einnahme des medizinischen Amphetamins nicht zu Ausfallerscheinungen führe.

Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich. |

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