DAZ aktuell

Impfende Apotheker: Die Weichen sind gestellt

Praktische Details rund um Impfstoffbezug, Abrechnung und Vergütung sind noch zu klären

ks | Seit vergangenem Sonntag berechtigt das Infektionsschutzgesetz auch Apotheker zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen. Wer selbst in eigenen Räumlichkeiten impfen will, konnte allerdings nicht unmittelbar starten – vorab sind noch wichtige Details in der Coronavirus-Impfverordnung zu regeln. Zudem gibt es bislang gar keinen Impfstoff, den die Apotheker selbst verwenden könnten. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar, in denen Apotheker schon aktiv werden können.

Vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht für das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ gegeben. Bereits tags drauf wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und konnte damit am 12. Dezember in Kraft treten.

Die für Apotheker und Apothekerinnen wichtigste Neuregelung ist § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG): Der neue Paragraf bestimmt, dass sie nun – ebenso wie Zahn- und Tierärzte – Personen ab zwölf Jahren gegen COVID-19 impfen dürfen. Eine Voraussetzung ist, dass sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Anerkannt werden auch Schulungen, die für ein Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken absolviert wurden – allerdings dürfen diese Apotheker nur Personen impfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Insofern wären einige Kollegen rein fachlich schon jetzt bereit fürs Impfen – andere müssen noch etwas Geduld haben. Zunächst muss die Bundesapothekerkammer – in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer – bis Jahresende noch das passende Mustercurriculum erstellen. Vorarbeit ist bereits geleistet. Dann können die Schulungen starten.

Impfen in eigenen Räumen oder geeigneten „Strukturen“

Weitere Voraussetzung ist, dass die impfwilligen Apotheker über geeignete Räumlichkeiten verfügen – laut Gesetzesbegründung können dies auch angemietete Räume sein. Genauso gut können Pharmazeuten aber auch in Impfzentren tätig werden oder in anderen „geeigneten Strukturen“, ins­besondere mobilen Impfteams.

Überdies besteht die Möglichkeit Delegation des Impfens an andere Berufsgruppe – auch das können geschulte Apotheker sein.

Somit ist es durchaus möglich, dass bereits geschulte Apotheker im Rahmen bestehender Strukturen, also z. B. in Impfzentren oder zusammen mit Ärzten, die die Impfstoffe eigenständig beziehen und abrechnen, direkt loslegen können. Die allermeisten müssen sich aber noch gedulden. Denn für sie sind noch eine Reihe von Modalitäten zu klären: So ist etwa noch offen, wie die Räumlichkeiten auszugestalten und die Impfungen ans RKI zu melden sind. Aber auch Fragen der Dokumentation, der Bestellung, Vergütung und Abrechnung sind noch zu klären. All dies wird vor allem in der Coronavirus-Impfverordnung zu regeln sein – bis Redaktionsschluss der DAZ am ver­gangenen Dienstagmittag lag hierfür noch kein Entwurf vor.

Rein praktisch fehlen den Apotheken aktuell auch die Impfstoffe. Bestellt wurde bislang nur für andere Leistungserbringer. Die ABDA wies vergangenen Montag in einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisationen darauf hin, dass sich die eigenmächtige Verwendung von in Apotheken vorhandenen Impfstoffvorräten „bis dato aufgrund der Eigentumsverhältnisse des Impfstoffs“ verbiete.

Und noch etwas ist bislang ungewiss: Unterliegt das Personal der künftig impfenden Apotheken auch der neuen einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG)? Hier ist noch Zeit zur Klärung, denn diese Pflicht muss erst Mitte März nächsten Jahres erfüllt werden. |

Mehr zum Thema lesen Sie im Beitrag „Es geht los!“ ab Seite 20.

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