DAZ aktuell

Keine Umsatzsteuerminderung für DocMorris durch Kundenrabatte

Europäischer Gerichtshof beantwortet Vorlagefragen des Bundesfinanzhofs

ks | DocMorris hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon häufig beschäftigt. Nun haben die Luxemburger Richter dem Arzneimittelversender erneut einen Dämpfer versetzt. In dem Verfahren geht es um Steuerstreitigkeiten mit dem Finanzamt Kleve. DocMorris hatte wegen „Aufwandsentschädigungen“ an seine Kunden die Steuerbemessungsgrundlage mindern wollen. Das sah nicht nur das Finanzamt nicht ein. Der Bundesfinanzhof, vor dem der Streit schließlich landete, hatte jedenfalls Zweifel und zog daher den EuGH hinzu. (EuGH, Urteil vom 11.März 2021, Rs. C 802/19)

Stein des Anstoßes ist der Umsatz­steuerbescheid 2013. DocMorris wollte darin die von ihr an PKV- wie auch GKV-Versicherte gewährten „Aufwandsentschädigungen“ berücksichtigt wissen – diese erhielten die DocMorris-Kunden für die Beantwortung eines Fragebogens, den „Arzneimittel-Check“. Der niederländische Versender ging davon aus, im Inland steuerpflichtig zu sein, fand aber, die Bemessungsgrundlage müsse um die genannten Rabatte gemindert werden. Das akzeptierte das Finanzamt Kleve, soweit es um Privatversicherte ging oder um gesetzlich Versicherte, die direkt einen Kaufvertrag mit DocMorris schlossen – also die Fälle, in denen DocMorris von den Kunden selbst bezahlt wurde. Im Fall einer Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse, sah das Amt jedoch keinen Grund zur Minderung.

Zug durch die Instanzen

Der Fall landete vor den Finanzgerichten. Schon in der ersten Instanz hatte DocMorris keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof legte dann dem EuGH im Jahr 2019 zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Er wollte wissen, ob die Rechtsprechung des EuGH in einem Fall wie dem vorliegenden die Apo­theke zur Minderung der Steuer­bemessungsgrundlage berechtigt. Falls ja: Widerspricht es dann den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse inner­gemeinschaftlich steuerfrei liefert?

Klare Anweisung an den BFH

Nun hat der EuGH geantwortet – und bereits die erste Frage verneint, sodass die zweite gar nicht mehr zum Zuge kam. Eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apo­theke, die innergemeinschaftliche Lieferungen an eine deutsche gesetz­liche Krankenkasse erbringt und zugleich einer bei dieser Kasse versicherten Person einen Rabatt gewährt, kann ihre Steuerbemessungsgrundlage nicht um diesen Nachlass mindern lautet der Tenor der Ent­scheidung. In diesem Sinne seien die unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).

Nun geht das Verfahren an den Bundesfinanzhof zurück, der damit eine klare Segelanweisung hat. |

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