DAZ aktuell

Neuer Arzneiversorgungsvertrag für Ersatzkassen

Änderungen zugunsten der Apotheken

tmb | Seit dem 1. März gilt ein neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Verband der Ersatzkassen (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband. Durch die geltenden coronabedingten Ausnahmen ist dies derzeit teilweise nicht praxisrelevant. Doch nach der Pandemie werden sich einige Erleichterungen durch weniger Nicht-Verfügbarkeitsanfragen und erweiterte Austauschmöglichkeiten ergeben.

Der neue Arzneiversorgungsvertrag für die Ersatzkassen ist der erste Vertrag des Deutschen Apothekerverbandes, der in der Amtszeit des neu gewählten Vorstandes unter Vorsitz von Thomas Dittrich in Kraft tritt. Der Vertrag ist eine Ergänzung für den Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V und wurde an diesen Rahmenvertrag angepasst. Dabei wurden die Paragrafen neu geordnet. Alle Regelungen dieses Vertrags gelten nur für Ersatzkassen. Eine Übersicht über wesent­liche Neuerungen hat der Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben zusammengestellt. Der Verband betont, dass der neue Vertrag Änderungen zugunsten der Apotheken enthält.

Foto: imago images/Steinach

Nur eine Großhandelsanfrage

Gemäß dem neuen Vertrag reicht als Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit von Rabattarzneimitteln oder von preisgünstigen Austauschpräparaten die Bestätigung der Nicht-Verfügbarkeit von nur einem Großhändler aus. Bisher waren Anfragen bei zwei Großhändlern nötig. Außerdem dürfen Apotheker die Packungsgröße und -anzahl nach ärztlicher Rücksprache bis zur verordneten Gesamtwirkstoffmenge ändern. Dies müsse dokumentiert und abgezeichnet werden, erfordert nun aber kein neues Rezept mehr. Der Verband betont, dass dieses Recht nicht für das übrige pharmazeutische Personal gilt. Für jede Packung müsse eine Zuzahlung geleistet werden.

Preisanker überwindbar

Zudem bietet der Vertrag eine Möglichkeit, bei pharmazeutischen Bedenken den Preisanker zu überwinden. Im Vertrag heißt es dazu in § 5 Abs. 6 Satz 4, bei pharmazeutischen Bedenken sei die Apotheke ohne Rücksprache mit dem Arzt berechtigt, „das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben, gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird“. Der Verband weist darauf hin, dass bei Primärkassen in diesem Fall weiterhin eine ärztliche Rücksprache nötig ist, die auf der Verordnung dokumentiert und abgezeichnet werden muss.

Außerdem gelten reine Wirkstoffverordnungen bei biotechnologisch her­gestellten Arzneimitteln oder Arzneimitteln auf der Substitutionsausschlussliste als unklare Verordnungen im Sinne des Rahmenvertrages. Sie müssen nach ärztlicher Rücksprache um einen Anbieter und eine Pharmazentralnummer ergänzt werden. In den Vertrag wurden auch Datenschutzbestimmungen und die Ergänzungsvereinbarungen zum Entlass­management aufgenommen.

Weitere spezielle Erleichterungen

Daneben fallen im Vertrag zwei weitere Regelungen auf. Gemäß § 5 Abs. 8 des Vertrags dürfen Apotheker in einem dringenden Fall bei unvollständigen oder ungenauen Angaben zur Darreichungsform oder Wirkstärke diejenige Arzneiform oder Wirkstärke ab­geben, die sie „nach pflichtgemäßem Ermessen“ für die richtige halten. Dies gilt jedoch nur, sofern der Verordner nicht zu erreichen ist. Außerdem wird nochmals klargestellt, dass der Substitu­tionsausschluss über das Aut-idem-Kreuz im Verhältnis zwischen einem importierten Arzneimittel und dem Bezugsarzneimittel unbeachtlich ist, weil in diesem Fall keine arzneimittelrechtliche Substitution stattfindet. Doch dazu heißt es in § 5 Abs. 9 Satz 2 des Vertrags nun weiter: „Dies gilt nicht, wenn der Arzt zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf der Verordnung vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen die Abgabe des verordneten Arzneimittels erfolgen soll.“ |

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