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Wirtschaft
Ärzte gegen separates Impfzubehör
Stellungnahmen von KBV und ABDA zur Änderung der Corona-Impfverordnung
Aktuell erhalten die Praxen das Impfbesteck und -zubehör „gleichzeitig und passgenau zu den bestellten Impfstoffdosen“ über die Apotheken. Das soll auch so bleiben, wenn es nach der KBV geht. „Dadurch kann verhindert werden, dass aufgrund von unvorhersehbaren Lieferengpässen beim Impfzubehör Impfstoffdosen verworfen werden müssen“, argumentiert sie. „Außerdem wird bei den ohnehin seit über eineinhalb Jahren extrem beanspruchten Arztpraxen der mit der separaten Bestellung von Impfbesteck und -zubehör verbundene zusätzliche Bürokratie- und Bestellaufwand vermieden und verhindert, dass sich Arztpraxen aus der Impfkampagne zurückziehen.“
Falls die Beibehaltung des bisherigen Systems nicht möglich sein sollte, könnte sich die KBV „hilfsweise eine bedarfsabhängige und periodische Belieferung mit Großpackungen von Spritzen und Kanülen (z. B. 100 Stück) gemeinsam mit dem Impfstoff“ vorstellen.
Die ABDA hingegen hat kein Problem mit der geplanten Umstellung des Bezugswegs für das Impfzubehör, wünscht sich in ihrer Stellungnahme allerdings „eine rechtzeitige deutliche Kommunikation dieser Änderung“, damit die nötige Vorratsbeschaffung von den Leistungserbringern zeitgerecht in die Wege geleitet wird. „Die Apotheken stehen als geeignete Bezugsmöglichkeit selbstverständlich zur Verfügung“, heißt es weiter.
ABDA: Vergütung soll sich erst ab 1. Dezember ändern
Anders sieht es bei der geplanten Änderung der Vergütung aus: Die Vergütung des Großhandels für die Abgabe des von ihm selbst beschafften Impfbestecks und -zubehörs an Apotheken soll am Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung von 1,65 Euro je abgegebener Durchstechflasche auf 1,40 Euro gesenkt werden und ab dem 1. Januar 2022 aufgrund der Umstellung der Bezugswege dann ganz entfallen. Die ABDA fordert diesbezüglich, die Absenkung der Großhandelsvergütung um 25 Cent auf den 1. Dezember 2021 zu terminieren. Denn: „Im Hinblick auf die gestaffelte Gesamtvergütung der Apotheken für die Abgabe von Impfstoffen an Betriebsärzte, den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und Krankenhäuser (§ 9 Absatz 2 der Impfverordnung) wäre ein ‚untermonatliches‘ Inkrafttreten sehr arbeitsaufwendig und fehleranfällig.“ Die hier anzusetzende Preisstaffel beziehe sich nämlich immer auf einen kompletten Kalendermonat. Zudem verweist die ABDA darauf, dass die Großhandelsvergütung ebenfalls durch die Apotheken abgerechnet und an den Großhandel weitergeleitet wird und eine im November „gespaltene“ Großhandelsvergütung für das Impfbesteck und -zubehör die bürokratische Belastung der Apotheken unnötig mindestens verdoppeln würde. |
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