Wirtschaft

Hin und her um Umsatzsteuer bei Corona-Tests

Neue Sicht aus dem Bundesfinanzministerium

tmb | Aufgrund einer neuen Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums kann die Durchführung von Corona-Tests in Apotheken nun doch als umsatzsteuerfreie Leistung erbracht werden. Doch gilt es auch, die Konsequenzen eines solchen steuerlichen Ansatzes zu bedenken. Bei Corona-Tests überwiegen offenbar die Vorteile, aber das muss nicht bei allen Leistungen so sein. Denn das Umsatzsteuerrecht ist eine komplexe Materie.

Nach Angaben aus dem Bundes­gesundheitsministerium wurde das Honorar der Apotheken für die Durchführung von Corona-Tests bisher als Bruttobetrag betrachtet. Doch am 31. März erklärte das Bundesfinanzministerium in einer FAQ-Liste „Corona“ zu diversen steuerlichen Fragen aufgrund der Pandemie, dass von Ärzten durchgeführte Corona-Tests unabhängig von der Veranlassung der getesteten Personen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei sind. Dies schließe privat betrie­bene Testzentren ein, soweit die Tests „durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachper­sonal“ erfolgen. Weiter heißt es dann: „Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z. B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“

Foto: Marek – stock.adobe.com

Folgen für die Test­durchführung

Das Wort „können“ eröffnet einen Interpretationsspielraum und möglicherweise auch eine Wahlmöglichkeit. Außerdem haben FAQ keine Rechtskraft wie ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Landesbehörden. Doch hier wird ein Weg vorgezeichnet, an dem sich Finanzämter orientieren können, ohne eigene Überlegungen anstellen zu müssen. Bei der Testdurchführung brächte die Umsatzsteuerbefreiung einen Vorteil für die Apotheken. Denn die Apotheken könnten das Honorar von 12 Euro pro Test dann als Nettobetrag umsatzsteuerfrei vereinnahmen. Damit stünden 12 Euro pro Test zur Verfügung, um die Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungs­beitrag zu erwirtschaften.

Folgen für Verbuchung von Testkits

Doch dies hätte Konsequenzen an anderer Stelle, wie Steuerberater Niko Hümmer aus der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz gegenüber der AZ erläuterte. Denn für die Umsatzsteuer gelte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Daraufhin müssten diese Tests insgesamt als umsatzsteuerfrei behandelt werden, folgerte Hümmer. Für die Testkits, die dabei zum Einsatz kommen, dürfe im Einkauf keine Vorsteuer abgezogen werden. Der gesamte Betrag, den die Apotheken für diese Tests zahlen, muss bei der Abrechnung in Rechnung gestellt werden. Gemäß Coronavirus-Testverordnung werden dafür höchstens sechs Euro pro Test erstattet. Für die praktische Durchführung in der Apotheke dürfte entscheidend sein, dass die Tests, die für das Erbringen umsatz­steuerfreier Leistungen bestimmt sind, von Anfang an gesondert verbucht und von anderen Tests getrennt werden.

Was bedeutet das für andere Leistungen?

Auch bei anderen Leistungen in Apotheken stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuer. In einem Schreiben vom 12. März hatte das Bundesfinanzministerium bereits erklärt, dass Grippeimpfungen im Rahmen von Modellvorhaben und Leistungen beim Sichtbezug von Substitutionsmitteln umsatzsteuerfrei sind. Weiterhin unklar ist, ob die neuen honorierten pharmazeutischen Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sein werden. Die ABDA hatte mehrfach die Umsatzsteuerfreiheit dieser Leistungen gefordert, im Gesetz steht dazu bisher nichts, aber die Entwicklung bei den Corona-Tests zeigt, dass das Bundesfinanzministerium darüber entscheiden könnte. Bei einer Umsatzsteuerbefreiung stünde netto mehr Honorar für die Apotheken zur Verfügung. Doch ist zu fragen, ob dann der Vorsteuerabzug für manche Kosten der Apotheke entfallen würde. Manche Beobachter warnen sogar vor weiterreichenden umsatz­steuer­lichen Folgen für die ganze Apothekentätigkeit. |

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