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Gesundheitspolitik
Etwas Hoffnung für einige Apotheken
In der vorigen Woche hat Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos für etwa 310 Offizin- und 150 Krankenhausapotheken im Rahmen des AvP-Insolvenzverfahrens ein Aussonderungsrecht anerkannt, nachdem er bisher kaum Hoffnung auf solche Rechte gemacht hatte. Das Aussonderungsrecht betrifft allerdings nur ausstehende Zahlungen von Krankenkassen. Auch die nun begünstigten Apotheken werden also Gläubiger im Insolvenzverfahren bleiben. Für den größten Teil ihrer Forderungen dürfte sich ebenso wenig ändern wie bei den meisten anderen von der AvP-Insolvenz betroffenen Apotheken.
Was bedeutet ein Aussonderungsrecht?
Ein Aussonderungsrecht bedeutet, dass der betreffende Vermögenswert direkt an den Berechtigten ausgehändigt werden kann und nicht Teil der Insolvenzmasse wird. Dies hat Hoos am 6. Januar für einige Apotheken, aber nur für einen ganz bestimmten Teil der Forderungen dieser Apotheken anerkannt. Hoos erklärte dazu gegenüber der AZ, er habe „nach abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenüber zahlreichen Apotheken Aussonderungsrechte an noch nicht eingezogenen Rezeptforderungen anerkannt und die Apotheken sowie die Kostenträger entsprechend informiert“. Weiter machte Hoos deutlich: „Es geht hier insgesamt nicht um bei der AvP vorgefundene oder eingegangene Gelder, sondern lediglich um noch nicht von den Kostenträgern bezahlte Forderungen.“
Nur für ausstehende Zahlungen der Krankenkassen
Es betrifft also die zuletzt abgerechneten Rezepte, soweit die Krankenkassen dafür aufgrund der unsicheren Rechtslage noch nicht gezahlt haben. Außerdem betreffe dies nur die etwa 310 Offizinapotheken, die die schon häufiger angesprochenen „Zusatzvereinbarungen“ mit AvP getroffen hätten, sowie etwa 150 Krankenhausapotheken mit bestimmten Fallkonstellationen. Auf die Frage, warum er diese Aussonderungsrechte nun anerkannt habe, erklärte Hoos, die Zusatzvereinbarungen mit den Offizinapotheken enthielten lediglich bedingte Abtretungen der Apotheken an die AvP. Hoos ergänzte: „Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Lage hier eindeutig, dass die betreffenden Forderungen nicht Bestandteil der Masse sind.“ Außerdem bekräftigte Hoos, dass er kein Geld aus der Insolvenzmasse an die Apotheken ausschüttet. Er betonte: „Es wurden lediglich noch nicht eingezogene Forderungen ausgesondert.“
Betroffene Positionen unklar
Damit werden nun offenbar Zahlungen der Krankenkassen an diese Apotheken möglich. Allerdings erklärte Hoos, die Apotheken müssten sich dazu, ggf. über ihre neuen Abrechnungszentren, mit den Kostenträgern auseinandersetzen. Beobachter sehen dabei das Problem, dass die Apotheker nicht wissen, inwieweit die verschiedenen Krankenkassen für die jeweiligen Rezepte bereits Zahlungen an AvP geleistet haben und inwieweit diese zurückgehalten wurden. Zudem wird zu fragen sein, wie sich die Zahlungen der Krankenkassen auf Apotheken mit und ohne Zusatzvereinbarung verteilen. Damit scheint derzeit unklar zu sein, wie viel Geld an die begünstigten Apotheken fließen kann.
Verfahren geht für alle weiter
Auf jeden Fall geht es auch für diese Apotheken nur um einen Teil ihrer Forderungen. Auch für sie wird sich damit das AvP-Insolvenzverfahren nicht erledigt haben und auch die Auswirkungen auf eine zu erwartende Quote bei diesem Verfahren dürften begrenzt sein. Denn Hoos hatte die gesamten Forderungen aus noch ausstehenden Rezeptabrechnungen in seinem Gutachten zur Insolvenzeröffnung auf 200 Millionen Euro beziffert, und es geht nun offenbar um den Anteil an diesen 200 Millionen Euro, der auf die Apotheken mit der Zusatzvereinbarung entfällt und der zudem von den Krankenkassen noch nicht gezahlt wurde. Die gesamten angemeldeten Forderungen betragen dagegen nach Informationen aus der Gläubigerversammlung vom 15. Dezember 617,7 Millionen Euro. Der weitaus größte Teil dieser Forderungen bleibt damit von der neuen Entwicklung unberührt. |
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