Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland
 

Homöopathisches Arzneibuch

Bekanntmachung zum Homöo­pathischen Arzneibuch 2020*

Vom 1. Juli 2020 (BAnz AT 15.07.2020 B8)

1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Absatz 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) von der Europä­ischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.

2. Die von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission im Jahr 2020 beschlossenen Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Absatz 7 AMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 55 Absatz 1 AMG im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Paul-Ehrlich-Institut. Gemäß § 55 Absatz 7 Satz 2 AMG beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Titel der Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Homöopathische Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

a) Die in der Anlage in Abschnitt A ge­nannten Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen.

b) Die in der Anlage** in Abschnitt B genannten Monographien werden in redaktionell bearbeiteter Fassung aufgenommen.

3. Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung geänderte und neu gefasste Homöopathische Arzneibuch gilt ab dem 1. November 2020. Die Neufassung trägt die Bezeichnung „Homöopathisches Arzneibuch 2020 (HAB 2020)“.

4. Das Homöopathische Arzneibuch 2020 kann beim Deutschen Apotheker Verlag bezogen werden.

5. Für Arzneimittel, die sich am 1. November 2020 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuchs 2020 (HAB 2020) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 31. Oktober 2020 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Mai 2021 Anwendung.

6. Hinweis:Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, Deutschen Arzneibuchs und Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.

Bonn, den 1. Juli 2020

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
In Vertretung Prof. Dr. Knöß

 

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.)


** Die Anlage ist hier nicht abgedruckt. Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amt­lichen Teil“ (BAnz AT 15.07.2020 B5).
 

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 33 vom 8. Juli 2020 ist die „Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes“ vom 3. Juli 2020 abgedruckt.

Sie finden diesen Text im Wortlaut auf DAZ.online zum Herunterladen. Geben Sie dazu den Webcode G9PF3 in das Suchfeld ein oder klicken Sie hier.
 

Rheinland-Pfalz

LAK: Entschädigungsregelung

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz gibt folgende Satzungs­änderung bekannt:

„Ergänzung der Entschädigungsregelung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz für die Mitglieder der Ausschüsse zur Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen für pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte“.

Sie finden diesen Text im Wortlaut auf DAZ.online zum Herunterladen. Geben Sie dazu den Webcode U6PR2 in das Suchfeld ein oder klicken Sie hier.

Sachsen-Anhalt

Freiverkäufliche Arzneimittel

Im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 30. Jahrgang, Nummer 22, vom 6. Juli 2020, ist folgende Bekanntmachung abgedruckt:

„Zuständigkeit der Sachkundeprüfung im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln“ vom 10.03.2020.

 

*** Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.

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