DAZ aktuell

Wer zahlt bei Quarantäne den Lohn?

Infektionsschutzgesetz sieht Entschädigungsregelungen vor

ks/bro | Die Zahl der Menschen, die derzeit wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt sind, wächst beständig. Ist ein Infizierter ausgemacht, gilt es, seine Kontaktpersonen zu identifizieren, zu isolieren und zu testen – schon das kann länger als einen Tag dauern. Bestätigt sich der Verdacht, muss die betroffene Person in der Regel 14 Tage ­zu Hause bleiben und ihr Gesundheitszustand beobachtet werden. Wer zahlt eigentlich in dieser Zeit das Gehalt? Und was ist, wenn Selbstständige, etwa Apothekenleiterinnen und -leiter ausfallen? Dazu macht das Infektionsschutz­gesetz klare Vorgaben.

Das Infektionsschutzgesetz ermöglicht, dass die Gesundheitsbehörden der Länder für Infizierte eine Quarantäne anordnen können. Für bloße Kontaktpersonen legt das Gesundheitsamt im Einzelfall das konkrete Vorgehen fest. Auch zu diesen Empfehlungen kann gehören, zu Hause zu bleiben.

Gegen ansteckungsverdächtige Personen kann auch ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 Infektionsschutzgesetz). In diesen Fällen räumt § 56 Infektionsschutzgesetz den Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung ein. Diese Entschädigung ist während der ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall zu bemessen, danach nach der Höhe eines zu gewährenden Krankengeldes nach Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V). Konkret heißt das: Der Arbeitgeber muss die Entschädigung auszahlen, erhält sie aber auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Dabei ist es für den Arbeitgeber wichtig, dass er die dreimonatige Antragsfrist nicht versäumt. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt – so lange dürfte im Fall von Corona die Quarantäne aber nicht andauern.

Auch Apothekeninhaber haben das Recht auf Ausgleichszahlungen, wenn sie in Quarantäne müssen und ihre Apotheke gegebenenfalls sogar schließen müssten. Auch Selbstständige können sich den damit verbundenen Verdienstausfall von der anordnenden Behörde erstatten lassen. Bezugswert für diese Erstattung ist der im Steuerbescheid festgehaltene Gewinn für das letzte Kalenderjahr vor der Quarantäne.

In § 56 Infektionsschutzgesetz gibt es auch eine Regelung, auf die sich Apotheker berufen könnten, wenn ihre wirtschaftliche Existenz aufgrund eines Quarantänefalls bedroht würde. In diesem Fall könnten sich die Apotheker, die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben erstatten lassen.

Keine Entschädigung für selbst beschlossenes Fernbleiben

Keine Entschädigung gibt es allerdings, wenn jemand vorsorglich und aus Angst vor einer Ansteckung dem HV-Tisch fernbleibt. Das käme einem unentschuldigten Fernbleiben gleich und könnte zu Abmahnungen oder gar zur Kündigung führen. Nur offizielle Stellen können Quarantäne-Maßnahmen verhängen und Geschäfte – auch Apotheken – schließen. |

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