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- DAZ 1-2/2020
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Zahl der Woche: 22
„Anti-Kater-Produkte“ sind Nahrungsergänzungsmittel, die dem Entstehen eines Katers nach Alkoholkonsum vorbeugen bzw. die Wirkungen des sog. Katers lindern sollen. Insgesamt hat die Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr 15 Beanstandungen wegen der Verwendung nicht zugelassener gesundheitsbezogener oder krankheitsbezogener Angaben, wie „Antikatermittel“, „beugt Kater vor“ oder „gegen Kopfschmerzen und Übelkeit“, ausgesprochen. Sie hat dabei Verstöße gegen die EU-Health-Claims-Verordnung moniert.
Zum Vergleich: Im Jahr 2018 gab es nur drei Beschwerden über „Anti-Kater-Produkte“. „Erklären lässt sich die Häufung der Beschwerden mit dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom September zu Werbeaussagen wie ‚Anti Hangover Shot‘ oder ‚Natürlich bei Kater‘“, meint Hanna Gempp, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Die meisten Beschwerden über Werbeaussagen bei Anti-Kater-Produkten habe man seit September 2019 erhalten.
Nach der besagten Entscheidung handelt es sich bei Angaben wie den oben genannten um unzulässige krankheitsbezogene Angaben. Das Landgericht Köln hatte bereits im Jahr 2014 (Az. 33 O 42/14) dahingehend geurteilt. Das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt geht darüber jedoch noch hinaus und stuft auch „Anti-Hangover“ – zumindest im Kontext mit alkoholbedingten Beschwerden wie Übelkeit – als krankheitsbezogen ein.
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