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Gesundheitspolitik
ABDA-Vorschläge fürs VOASG
Stellungnahme vorgelegt
Die ABDA begrüßt in ihrer Stellungnahme zunächst das Ziel des VOASG, die flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-Apotheken zu stärken. Der Gesetzentwurf sei insgesamt eine tragfähige Grundlage für eine nachhaltig und spürbar gestärkte Arzneimittelversorgung, heißt es in der Vorbemerkung. „Sehr positiv“ sei insbesondere, dass eine Rechtsgrundlage für honorierte pharmazeutische Dienstleistungen geschaffen werden soll. Die ABDA hält jedoch noch einige präzisierende Ergänzungen zur Finanzierung und zu den Geldflüssen für die Dienstleistungen für erforderlich.
§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG muss bleiben!
Ebenfalls positiv sei das Bestreben, die Lücken im Preisbildungssystem, die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2016 entstanden sind, teilweise wieder zu schließen. „Die im Entwurf vorgesehene Wiederherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch beim Bezug von Arzneimitteln aus dem Ausland ist dazu ein wichtiger und richtiger Schritt“. Doch wie schon zuvor bleibt die ABDA dabei: Auch Privatversicherte und Selbstzahler dürfen nicht außen vor bleiben. Daher sei es notwendig, die viel diskutierte arzneimittelrechtliche Preisbindung für EU-Versender (§ 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz, AMG) beizubehalten. Im VOASG-Entwurf ist eine Streichung des Passus vorgesehen – schließlich ist er Stein des Anstoßes in einem laufenden Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland.
Weiter nimmt die ABDA Bezug auf ein klares Bundesratsvotum: Im vergangenen Jahr hatten die Länder in ihrer Stellungnahme zum Kabinettsentwurf das Rx-Versandverbot eingefordert. Doch die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung klargestellt, dass sie diesen Weg nicht mitgeht. Dazu schreibt die ABDA: „Wir halten bekanntermaßen diese strukturell wirkende Maßnahme für die beste Lösung und teilen die Bewertung des Bundesrates hinsichtlich ihrer verfassungs- und unionsrechtlichen Zulässigkeit. Allerdings verschließen wir uns nicht der politischen Lage, in der es gegenwärtig im Bundestag offenbar keine Mehrheit zur Realisierung dieser Lösung gibt. Deshalb unterstützen wir den vorliegenden Gesetzentwurf mit der zusätzlichen Maßgabe, dass § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG beibehalten wird.“
Die Wünsche im Detail
Sodann geht die ABDA ins Detail. Bei der in § 129 SGB V neu vorgesehenen Preisbindung im Rahmen der GKV-Sachleistung geht sie auch auf Kritik in der rechtswissenschaftlichen Literatur am VOASG ein. Diese vermisst hier eine ausdrückliche Kollisionsnorm für den Fall späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen (siehe DAZ 2020, Nr. 37, S. 9) . Eine Klarstellung müsste die Regelung zweifelsfrei auf Apotheken im EU-Ausland übertragen – dafür hält die ABDA auch einen Formulierungsvorschlag parat.
Über mehrere Seiten erklärt die ABDA, warum § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG zu erhalten ist. Sie verweist dabei unter anderem auf die Gesetzesbegründung mit der besagter Satz („Die Arzneimittelpreisverordnung […] gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.“) seinerzeit in das AMG eingefügt wurde. Diese Klarstellung, dass sich auch EU-Versender an die Rx-Preisbindung halten müssen, entspreche auch der Einschätzung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes. Und das Bundesverfassungsgericht hege keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm.
Mehr Geld für pharmazeutische Dienstleistungen
Was die pharmazeutischen Dienstleistungen betrifft, bleibt die ABDA bei ihrer Forderung, das Finanzierungsvolumen deutlich zu erhöhen. Derzeit ist vorgesehen, dass pro Rx-Packung ein zusätzlicher Zuschlag von 20 Cent erhoben wird, um die Dienstleistungen zu bezahlen – die ABDA plädiert, wie schon in ihrer ersten Stellungnahme, für 43 Cent pro Packung.
Nicht zuletzt hat die ABDA eine Reihe von Vorschlägen, wie die Apothekenreform noch ergänzt werden könnte. Da wäre ein ausdrückliches Verbot der Arzneimittelabgabe durch Dritte in § 17 ApBetrO – im Blick hat sie dabei Geschäftsmodelle, wie man sie etwa noch von „Vorteil24“ kennt.
Botendienst und Versand klar abgrenzen
Zudem hat die ABDA sehr konkrete Vorstellungen, wie Botendienst und Versandhandel klarer voneinander abgegrenzt werden können. Und das hält sie für umso nötiger, seit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass jede Apotheke mit Versanderlaubnis Rezeptsammelboxen unterhalten kann. Sie schlägt eine genauere Definition des „Versandhandels“ in § 11a Apothekengesetz vor. Hier sollen auch die Grenzen von „Bestellboxen“ einer Versandapotheke geregelt werden: Verboten soll es sein, diese bei Angehörigen der Heilberufe und im Umkreis von sechs Kilometern zu genehmigten Rezeptsammelstellen zu unterhalten. Auch innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt (oder in einander benachbarten), in denen die die Bestellbox unterhaltende Apotheke oder eine ihr zugehörige Filialapotheke ihren Sitz haben, sollen die Boxen nicht erlaubt sein.
Beim Botendienst pocht die ABDA zudem erneut auf die Klarstellung, dass für diesen „eigenes“ Personal einzusetzen ist – denn dass sich hier Dritte einschalten, wie es etwa die Noweda plant, läuft ihr ebenfalls zuwider. Überdies wirbt sie für die Beibehaltung eines Botendienstzuschlags in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für alle erstattungsfähigen Arzneimittel.
Nicht zuletzt regt die ABDA erneut an, weitere apotheken- und arzneimittelrechtliche Vorschriften ausdrücklich auf ausländische Arzneimittelversender zu erstrecken. |
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