Gesundheitspolitik

Pharmazieoberrat muss Kammerbeiträge zahlen

Tätigkeit eines Apothekers in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung: Auch vor neuen Definitionen eine pharmazeutische Tätigkeit

ks | Auch ein Apotheker, der als Pharmazieoberrat als Regierungsbeamter angestellt ist, muss Beiträge zur Landesapothekerkammer leisten. Das stellt ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil aus München klar. Insbesondere konnte sich der klagende Apotheker nicht auf eine Ausnahmeregelung des einschlägigen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) berufen. (Verwaltungs­gericht München, Urteil vom 2. Juli 2020, Az.: M 16 K 19.1606)

Geklagt hatte ein approbierter Apotheker, der im Dienst des Freistaats Bayern steht und als Pharmazieoberrat im Sachgebiet Pharmazie beschäftigt ist. 2016 wurde die Bayerische Landesapothekerkammer – ausgerechnet anlässlich eines Vortrags des besagten Pharmazeuten bei einer Informationsveranstaltung der Kammer für Pharmazeuten im Praktikum – darauf aufmerksam, dass dieser nicht als Mitglied bei ihr angemeldet ist. Davon ausgehend, dass er als Apotheker in nicht selbstständiger Stellung in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden tätig ist, erließ die Kammer Beitragsbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 in Höhe von jeweils 192,00 Euro.

Dagegen klagte der Apotheker im April 2019 – und bekam im Laufe des Jahres prompt den fünften Beitragsbescheid. Er argumentierte, dass nach dem bis zum 31. Juli 1993 geltenden Art. 48 HKG nur solche Apotheker Mitglieder der Kammer gewesen seien, die den Beruf ausüben. Diese Voraussetzung habe er nicht erfüllt, da er für den Freistaat Bayern tätig gewesen sei. Damit falle er unter eine Übergangsregelung (Art. 103 Abs. 1 HKaG), sodass die die Pflichtmitgliedschaft begründende Vorschrift (Art. 52 HKaG) auf ihn keine Anwendung finde. Die Kammer sah dies ganz anders – insbeson­dere hielt sie auch die Übergangs­regelung für nicht einschlägig.

Tätigkeit in Gesundheitsverwaltung prägt Berufsbild

Und auch das Verwaltungsgericht hat die Klage nun zurückgewiesen. Es hat keinen Zweifel, dass der klagende Apotheker nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 HKaG in den Beitragsjahren 2015 bis 2019 Kammermitglied und damit beitragspflichtig war. Mitglieder sind demnach alle zur Berufsausübung berechtigten – also insbesondere die approbierten – Apotheker, die entweder in Bayern als Apotheker tätig sind oder, ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben. Zur Auslegung des Begriffs des Tätigseins als Apotheker zieht das Gericht die Bundes-Apothekerordnung heran, wonach die Ausübung des Apo­thekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ ist. In der Folge zählt § 2 Abs. 3 BApO nicht abschließende Beispiele auf – darunter auch „Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen“. Diese Fassung gilt zwar erst seit Dezember 2016. Dennoch gelte für das hier ebenfalls in Rede stehende Jahr 2015 nichts anderes. Gegenüber der Vorgängerfassung der Norm habe das ausdrückliche Regelbeispiel allein klarstellende Funktion, so das Gericht. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung prägten seit jeher das Berufsbild des Apothekers und stellten bereits zuvor pharmazeutische Tätigkeiten dar.

Für die Frage, ob eine pharmazeutische Tätigkeit „ausgeübt“ wird, ist dem Urteil zufolge die konkrete Tätigkeit in den Blick zu nehmen. Eine Berufsausübung in diesem Sinne liege jedenfalls dann vor, wenn der approbierte Apotheker einer Tätigkeit nachgehe, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzt oder mitverwendet. Und dass das bei ­einem Pharmazieoberrat der Fall ist, bezweifelt das Gericht nicht.

Nichts anderes ergebe sich aus der vom Kläger angeführten Übergangsregelung. Danach findet die Regelung zur Mitgliedschaft (Art. 53 Abs. 1 HKaG) keine Anwendung auf Apotheker, die vor dem Stichtag 31. Juni 1993 in Bayern ihre Hauptwohnung hatten, ohne Mitglied der Landesapothekerkammer zu sein. Aus Sinn und Zweck der Norm sowie ihrer Natur als Übergangsregelung folge, dass sie allein die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder um die nicht berufstätigen Apotheker, die nach altem Recht keine Mitglieder der Beklagten waren, ab­federn wolle, so das Gericht. Sie nehme also allein diejenigen Apotheker von der Pflichtmitgliedschaft aus, die zum Stichtag den Beruf des Apothekers nicht aus­übten. Und das treffe auf den Kläger nicht zu – er sei angesichts seiner Tätigkeit vielmehr bereits seit 1983 Kammermitglied gewesen.

Verfassungsrechtlich stehe diesem Verständnis des Tätigseins als Apotheker und damit der Pflichtmitgliedschaft ebenfalls nichts entgegen. Und auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs­gerichts sei anerkannt, dass die Einbeziehung beamteter Apotheker in berufsständische Kammern sachlich gerechtfertigt ist. Auch die Höhe der festgesetzten Beiträge hat das Gericht nicht beanstandet. |

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