Wirtschaft

Olaf allein zu Haus?

Kassennachrüstung: Fast alle Länder verlängern Frist

cha | Das Bundesfinanzministerium hält daran fest, dass Registrierkassen bis zum 30. September über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Doch mittlerweile haben fast alle Bundes­länder diese Frist per Erlass bis zum 31. März 2021 verlängert.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen soll verhindern, dass Einzelhändler, Gastronomen etc. ihre persönlichen Steuerspar­modelle umsetzen, indem sie z. B. nachträglich Umsätze löschen. Als wesentliche Maßnahme sollen dazu die Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen werden, die ermöglicht, dass die Daten nach einem einheitlichen Standard digital aus der Kasse ausgelesen werden können. Zunächst sollte dies ab dem 1. Januar 2020 der Fall sein, dann wurde die Frist aufgrund der fehlenden technischen Voraussetzungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Aber obwohl die Betriebe wegen der Corona-Pandemie und der vorübergehenden Absenkung der Mehrwertsteuer Probleme haben, ihre Kassen rechtzeitig nachzurüsten, ist Bundesfinanzminister Olaf Scholz nicht geneigt, erneut Milde walten zu lassen: Er hält am 30. September fest. Doch die Bundesländer machen ihm dabei einen Strich durch die Rechnung. Nachdem bereits Anfang Juli einige Länder bekannt gaben, dass sie die Frist bis zum 31. März 2021 per Erlass verlängern, haben zwischenzeitlich fast alle anderen nachgezogen. Nach Mitteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt es nur in Berlin, Brandenburg und Bremen keine allgemeine Regelung dazu.

Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen, unter denen das Fehlen der TSE nicht beanstandet wird, in den einzelnen Ländern geringfügig; zentraler Punkt ist, dass die Nachrüstung bis 30. September verbindlich beauftragt wurde. In den meisten Ländern muss auch kein gesonderter Antrag gestellt werden, nur in Rheinland-Pfalz und Thüringen ist das Finanzamt zu informieren. Einen Überblick über die Regelungen finden Sie, wenn Sie auf DAZ.online den Webcode Q4BI3 ins Suchfeld eingeben. |

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