Gesundheitspolitik

Wer darf DSGVO-Verstöße rügen?

Bundesgerichtshof ruft Europäischen Gerichtshof an

ks | Können auch Verbände oder Mitbewerber Verstöße nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abmahnen? Oder darf das nur der betroffene Patient oder die Aufsichtsbehörde? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZR 186/17)

Seit zwei Jahren gilt die DSGVO. Da in Apotheken viele sensible Patientendaten landen, ist auch für sie die Verordnung von Bedeutung. In einem Rechtsstreit um den Arzneimittelverkauf von Apothekern über die Plattform Amazon tauchte schon einmal die Frage auf, ob ein Apotheker gegen einen Kollegen wegen dessen DSGVO-Verstößen vorgehen kann. Ein erstinstanz­liches Urteil verneinte dies mit der Begründung, die DSGVO enthalte ein abschließendes Sanktionssystem. Dieses Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde zwar später vom Oberlandesgericht Naumburg kassiert, doch das Verfahren ist nun beim BGH anhängig. Und es ist nicht der einzige Fall, da auch andere Instanzgerichte meinten, DSGVO-Verstöße könnten nur von direkt Betroffenen oder Behörden abgemahnt werden.

Nun will der BGH Klärung beim EuGH herbeiführen. Im konkreten Fall geht es darum, dass ein Verbraucherschutzverband gegen Facebook Unterlassungsansprüche erhebt: Er rügt einen Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung des sozialen Netzwerks, seine Nutzer über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten. Der BGH hat das Verfahren aus­gesetzt und will wissen, ob die DSGVO-Vorschriften nationalen Regelungen entgegenstehen, die auch Mitbewerbern, Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, solche Verstöße wett­bewerbsrechtlich verfolgen zu können. Man darf gespannt sein, wie die Luxemburger Richter entscheiden. Hierzulande sind es Wettbewerber jedenfalls gewohnt, derartige Ansprüche geltend zu machen. |

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