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- AZ 18/2020
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Gesundheitspolitik
Hält doppelt besser?
Wo trotz Spuckschutz eine Maske getragen werden muss
Wie bei den meisten Corona-Maßnahmen, kocht auch hier jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Teils gilt die Maskenpflicht nur bei Benutzung von Bussen und Bahnen, teils auch im Einzelhandel. Beim Verkaufspersonal in Geschäften gelten ebenfalls unterschiedliche Regelungen.
So heißt es in einer Mitteilung der Bayerischen Landesapothekerkammer, dass ab dem heutigen Montag „nicht nur Kundinnen und Kunden (...), sondern auch das Personal der Apotheke“ eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Weiter heißt es, dass weder Plexiglasscheiben noch das Tragen eines Visiers davon entbinden. Und: Die Anordnung gilt auch für das Personal im Backoffice. Wird dies nicht beachtet, so kann für den Inhaber eine Geldbuße von jeweils bis zu 25.000 Euro fällig werden.
Anders in Sachsen: Dort erklärt das zuständige Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftliches auf Nachfrage von Kammer und Verband: „Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum besteht grundsätzlich auch für das Verkaufspersonal. Allerdings muss hier auch die Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Sofern beispielsweise eine Person den ganzen Tag im Geschäft tätig ist, kann, wenn es hier entsprechende Maßnahmen zur Abstandshaltung und Abtrennungsscheiben oder Ähnliches gibt, auf das Tragen der Maske auch zeitweise verzichtet werden. Insoweit können auch Plexiglasscheiben als Maßnahmen zur Abstandshaltung herangezogen werden.“ SLAK und SAV haben daraufhin den Apotheken empfohlen, anhand der räumlichen Gegebenheiten in ihren Offizinen in Absprache mit ihren Teams eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Abstandshaltung sie für erforderlich und verhältnismäßig halten.
Somit scheint auch hier zu gelten: Kommt drauf an – einmal in welchem Bundesland die Apotheke ist und dann unter Umständen, wie z. B. in Sachsen, auf die Gegebenheiten in der jeweiligen Offizin. |
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