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Streit um Biosan-Produkte
Wettbewerbsverband vs. Hexal
Am 31. Oktober hat das Oberlandesgericht München in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden: Der Name „Biosan“ für eine probiotische Produktreihe ist nicht irreführend und darf weiter verwendet werden. Allerdings befand das Gericht eine Reihe von Verknüpfungen mit dieser Bezeichnung auf der Packung und in einer Werbebroschüre für unzulässig: Die Beanstandungen betreffen die Produkte „Biosan Stress“, „Biosan AAD Plus“, „Biosan Basic“ und „Biosan immun“. Initiiert wurde das Verfahren vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW). Er fordert nun auch, dass die beanstandeten Produkte aus den Apothekenregalen entfernt werden, denn die Entscheidung des Senats bedeute ein sofortiges Vertriebsverbot. Eine Hexal-Sprecherin erklärte auf Nachfrage von DAZ.online dagegen: „Das Urteil sieht keinen Vertriebsstopp vor, weder für das Portfolio noch für einzelne Produkte.“
Hexal und der VSW befinden sich derzeit in Gesprächen und laut Hexal zeichnet sich eine einvernehmliche Lösung ab. Damit dürfte zumindest gegenwärtig keine Abmahngefahr für Apotheken bestehen, die die Produkte noch im Sortiment haben. |
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