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Recht
Damit nichts anbrennt
Was in der Apotheke beim Thema Brandschutz beachtet werden muss
Apotheken benötigen in der Regel nur kleinere Mengen entzündbarer Flüssigkeiten. Bis zu 20 Kilogramm Gefahrstoffe (leicht und extrem entzündbar) dürfen im Arbeitsraum in kleinen Gefäßen gelagert werden – vorausgesetzt, nur maximal zehn Kilogramm davon sind extrem entzündbar. Größere Mengen entzündbarer Gefahrstoffe müssen in einem Sicherheitsschrank oder einem speziellen Lagerraum gelagert werden.
Beschrieben sind diese und weitere Anforderungen in der Technischen Regel für Gefahrstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510). Tipps zur Umsetzung dieser Technischen Regel in Apotheken hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeinsam mit der Bundesapothekerkammer, der BAuA sowie dem Gesundheitsamt der Stadt Hamm in einem Handlungsleitfaden zusammengestellt. Geben Sie den Webcode C3JM8 in das Suchfeld auf DAZ.online ein und Sie gelangen direkt zum Dokument.
Vor allem in Laboratorien und in der Rezeptur besteht Brand- und Explosionsgefahr, insbesondere durch freiwerdende Dämpfe und Gase entzündbarer Flüssigkeiten. Außerdem kann es beim Umfüllen aus Großgebinden zur Funkenbildung durch elektrostatische Ableitung kommen. Automatisch einschaltende elektrische Geräte, beispielsweise Durchlauferhitzer, können als Zündquellen wirken und das Dampf-Luft-Gemisch zur Explosion bringen. Da die Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten schwerer als Luft sind, sollten elektrische Geräte nicht in Bodennähe aufgestellt und betrieben werden. Steckdosen und Schalter sollen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe – Laboratorien (TRGS 526) oberhalb der Arbeitsflächen und Labortische angebracht werden. Weiter sind in Laboratorien unter anderem folgende technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen zu treffen:
- Für die Lagerung entzündbarer Stoffe im Labor belüftete Sicherheitsschränke verwenden;
- Brenner mit dezentraler Gasversorgung nutzen;
- Tätigkeiten, bei denen sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, unter dem Abzug mit Abluftsystem durchführen;
- für eine ausreichende Belüftung sorgen, vor allem in Bodennähe;
- nach außen aufschlagende Fluchtwegtüren einbauen und für kurze Rettungswege sorgen;
- regelmäßig die Druckgasbehälter prüfen und die Feuerlöscher warten.
Für geeignete Feuerlöscher sorgen
In Sachen Feuerlöscheinrichtungen ist für jede Apotheke eine Grundausstattung bereitzustellen. Dabei kommt es auf die Größe der Arbeitsstätte an: Bei einer bis 200 Quadratmeter großen Apotheke beispielsweise sind das nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ der BAuA Feuerlöscher mit insgesamt zwölf Löschmitteleinheiten. Bei einer erhöhten Gefährdung durch brennbare und brandfördernde Stoffe muss die Grundausstattung durch weitere Feuerlöscheinrichtungen ergänzt werden. Für eine wirksame Brandbekämpfung ist die Wahl des richtigen Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Welches geeignet ist, hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Für Gefahrstoffe gibt das jeweilige Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 5 einen Hinweis auf das geeignete Löschmittel.
In den meisten Fällen eignet sich in Apotheken ein Schaumlöscher zur Brandbekämpfung. Er löscht in der Regel alle Brände von festen, glutbildenden Stoffen (Brandklasse A), wie zum Beispiel Verpackungsmaterial, und außerdem Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (Brandklasse B), wie zum Beispiel brennbare Flüssigkeiten oder Kunststoffe. Mithilfe eines Schaumlöschers lassen sich Brände kontrolliert löschen, da der Brandherd gut zu sehen ist, und durch den Löschvorgang selbst entsteht nur ein geringer Schaden. Wasserlöscher sind von ihren Eigenschaften den Schaumlöschern sehr ähnlich, aber für das Löschen von Flüssigkeitsbränden nicht zugelassen.
Feuerlöscher dürfen nicht durch äußere Einwirkungen wie etwa Witterungseinflüsse beeinträchtigt werden. Zum Beispiel verlieren Feuerlöscher auf Wasserbasis ihre Funktionsfähigkeit, wenn sie einfrieren. Sie dürfen deshalb nur dort aufgestellt werden, wo die Temperatur nicht unter 0 Grad Celsius fällt. Zu beachten ist das beispielsweise in Schleusen der Warenanlieferung, wo es auch mal kälter werden kann.
Pulverlöscher sind in der Regel für das Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits- und Gasbränden zugelassen. Sie erzeugen während des Löschvorgangs eine große Pulverwolke. Diese erschwert zum einen ein kontrolliertes Löschen und kann zum anderen zu einem relativ großen Schaden in der Umgebung durch das Löschmittel führen. Pulverlöscher sind in Apotheken aber nur dann notwendig, wenn dort ein Gasbrand entstehen kann – und nicht nur ein Bunsenbrenner mit einer kleinen Gaskartusche betrieben wird. Bei einem Bunsenbrenner mit kleiner Gaskartusche ist ein kontrolliertes Ausbrennen der Gaskartusche möglich: Das verhindert zudem, dass aus der defekten Kartusche noch Gas ausströmt.
Kohlendioxid-Löscher, kurz CO2-Löscher, sind nur für das Löschen von Flüssigkeitsbränden (Brandklasse B) zugelassen. Sie hinterlassen keine Rückstände und verursachen daher keine Verschmutzungen des Raumes, keine Schäden an empfindlichen Geräten und sind chemisch nahezu indifferent. Daher eignen sie sich sehr gut für das Löschen von Bränden an technischen Geräten. Besonders in engen und schlecht belüfteten Räumen dürfen CO2-Löscher allerdings nur unter besonderer Vorsicht angewendet werden, da das Kohlendioxid den Luftsauerstoff verdrängt.
Bei der Auswahl der Feuerlöscher ist ferner ihr Gewicht zu berücksichtigen, damit sie leicht getragen und bewegt werden können. Wichtig ist zudem, dass die Feuerlöscheinrichtungen im Bedarfsfall einwandfrei funktionieren. Sie müssen daher in regelmäßigen Abständen sachgerecht gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Zum Weiterlesen
Broschüre: Gefährdungsbeurteilung in Apotheken
Lohnt sich eine Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke – bei wenigen Beschäftigten? Auf jeden Fall: Denn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kann für ein kleines Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.
Die Gefährdungsbeurteilung bietet die Chance, die Arbeitsabläufe im Unternehmen dauerhaft zu sichern und dadurch wettbewerbsfähig zu bleiben. Außerdem ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Die Broschüre erläutert in sieben Schritten, wie Apotheker Gefährdungen und Belastungen im Arbeitsalltag systematisch ermitteln, bewerten und die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten umsetzen. Zudem finden Sie Auszüge aus Arbeitsschutzvorschriften, Kontaktadressen sowie Kopiervorlagen, die eine praktische Umsetzung erleichtern.
Geben Sie den Webcode K9CT8 in das Suchfeld auf DAZ.online ein und Sie gelangen direkt zur PDF-Datei der Broschüre.
Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken
Die Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, kurz BGW, unterstützt Apothekenleiter dabei, Gefährdungen systematisch durchzugehen. Legen Sie Arbeitsbereiche fest und erfassen Sie Tätigkeiten. Ermitteln Sie Gefährdungen, beurteilen Sie Risiken und wählen Sie geeignete Maßnahmen. Berücksichtigen Sie allgemeine Gefährdungsfaktoren wie psychische Belastungen, elektrischen Strom oder den Umgang mit Gefahrstoffen. Nutzen Sie die Online-Gefährdungsbeurteilung mit mobilen Geräten und gehen Sie damit durch alle Bereiche der Apotheke, um Beobachtungen und Befragungsergebnisse zu notieren. Bearbeiten Sie die Daten am PC weiter. Geben Sie den Webcode Z8NX5 in das Suchfeld auf DAZ.online ein und Sie gelangen direkt zur Online-Gefährdungsbeurteilung.
Brandschutzhelferinnen und -helfer ausbilden
Die geeignete Ausstattung mit Feuerlöschern ist wirkungslos, wenn sich niemand im Betrieb mit der Anwendung auskennt. Daher ist eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöschgeräten zu unterweisen und durch praktische Übungen zu schulen. Diese Brandschutzhelferinnen oder -helfer können dann im Gefahrfall sofort und sicher mit einem Handfeuerlöscher umgehen, den Löschvorgang beherrschen und beurteilen, ob ein eigener Löschversuch noch gefahrlos möglich ist oder alle Personen sicher die Apotheke verlassen sollen und die Feuerwehr verständigt wird.
Wie viele Brandschutzhelferinnen oder -helfer benötigt werden, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und wird daher eigenverantwortlich von der Apothekenleitung festgelegt. Dabei hat sie die Brandgefährdung sowie die An- und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, etwa durch Teilzeitbeschäftigung, Fortbildung oder Urlaub, zu berücksichtigen.
Idealerweise sollte über die gesamte Öffnungszeit der Apotheke sichergestellt sein, dass im Notfall eine fachkundige Person Brandschutzhilfe leisten kann.
Nach der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ reicht es meist aus, fünf Prozent der Beschäftigten in der Brandschutzhilfe auszubilden. Bei Apotheken mit bis zu 20 Beschäftigten würde demnach ein Brandschutzhelfer oder eine Brandschutzhelferin genügen. Um das vorgenannte Ziel zu erreichen, wird es allerdings in der Regel erforderlich sein, zusätzliche Beschäftigte entsprechend auszubilden.
Die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern oder -helferinnen ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung (in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“). In der Information 205-023 „Brandschutzhelfer“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werden die notwendigen Ausbildungsinhalte genannt. Da im Brandfall jede Sekunde zählt, müssen den Brandschutzhelferinnen und -helfer Kenntnisse über folgende Themen vermittelt werden, damit sie im Gefahrenfall sicher und kompetent handeln können:
- die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes,
- die betriebliche Brandschutzorganisation
- die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen,
- die Gefahren durch Brände sowie
- das Verhalten im Brandfall.
Außerdem ist mit ihnen der Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen zu üben. Zur Auffrischung der Kenntnisse ist es erforderlich, die Ausbildung nach drei bis fünf Jahren zu wiederholen. Betriebliche Änderungen können unter Umständen eine erneute Schulung sofort nötig machen. Sollte in der Apotheke eine Person beschäftigt sein, die bereits mit den Inhalten der Ausbildung in der Brandschutzhilfe vertraut ist, zum Beispiel durch eine aktive Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr, kann sie gegebenenfalls direkt als Brandschutzhelfer oder -helferin im Betrieb eingesetzt werden.
Die Ausbildung in der Brandschutzhilfe liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin und muss fachkundig, zum Beispiel in Kooperation mit einer kompetenten externen Stelle, erfolgen. Infrage kommen dazu beispielsweise Feuerwehren und Brandschutzfachbetriebe, etwa für Feuerlöschgeräte, oder möglicherweise auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. In jedem Fall müssen in der Ausbildung die betriebsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Von den Brandschutzhelferinnen und -helfern zu unterscheiden sind die sogenannten Brandschutzbeauftragten: Sie kommen insbesondere in größeren Unternehmen zum Einsatz und unterstützen dort die Unternehmensleitung bei der Koordination des Brandschutzes. Einzelhandelsapotheken dagegen benötigen in der Regel keine speziellen Brandschutzbeauftragten, es sei denn, die zuständige Baubehörde macht dies im Einzelfall in der Baugenehmigung zur Auflage.
Generell müssen jedoch alle Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen sowie das richtige Verhalten im Gefahrenfall informiert werden. Basis dafür ist eine zu erstellende Brandschutzordnung, in welcher alle innerbetrieblichen Regelungen zu Brandvermeidung, Verhalten im Brandfall und Minimierung der Folgen zusammengestellt werden. Sie stellt eine Betriebsanweisung dar, auf deren Grundlage die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen sind. Es empfiehlt sich, diese Betriebsanweisung entsprechend den Vorgaben der DIN 14096 zu gestalten (Brandschutzordnung B).
Literaturtipp
Brandaktuell informiert? In jeder Apotheke finden sich Computer, Wasserkocher oder Lösungsmittel – und sie alle können in Brand geraten! Die seit Mai 2018 geltende Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 schreibt auch für Apotheken die Benennung von Brandschutzhelfern und die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter vor.
Der Autor, ein erfahrener Feuerwehrmann und Apotheker hat für Sie die wichtigsten Infos und Verhaltensregeln herausgefiltert:
- Brandgefahren und deren Vorbeugung
- Standorte und Funktionsweise von Rauchmeldern und Feuerlöschern
- Fluchtwege und Brandschutzzeichen
- Sicherungsmaßnahmen im Ernstfall
- Absetzen eines qualifizierten Notrufs
Unterweisen Sie mit dem Tischaufsteller einfach und direkt Ihr Personal. Bei Bedarf stehen die 25 PowerPoint-Folien, der Erläuterungstext und ein Teilnahmeformular auch als Download zur Verfügung.
Ralf Schabik
Pflichtschulung Brandschutz nach ASR A2.2
56 S., 23 farb. Abb., 2 farb. Tab., mit Aufsteller, Online-PlusBase, 25 PowerPoint-Folien,
21,0 × 29,7 cm, Spiralbindung, 36,80 Euro [D]
ISBN 978-3-7692-7253-6
Deutscher Apotheker Verlag 2019
Einfach und schnell bestellen:
Deutscher Apotheker Verlag, Postfach 10 10 61, 70009 Stuttgart
Tel. 0711 – 25 82-3 41, Fax: 0711 – 25 82-2 90
E-Mail: service@deutscher-apotheker-verlag.de
oder unter www.deutscher-apotheker-verlag.de
Rauchwarnmelder und Löschdecke können helfen
In privaten Haushalten ist in Deutschland seit einigen Jahren der Einsatz von Rauchwarnmeldern vorgeschrieben. In Apotheken ist das nicht explizit vorgeschrieben, aber die Apothekenleitung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt werden, um den gefährdeten Bereich rechtzeitig verlassen zu können.
Am schwierigsten ist die Alarmierung während des Nachtdienstes zu gewährleisten, wenn sich in der Apotheke nur noch eine Person aufhält, die einen Teil des Nachtdienstes im Dienstzimmer schläft. Um hier der Verantwortung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, in der Apotheke Rauchwarnmelder zu installieren, die durch den Verband der Sachversicherer (VdS) geprüft sind.
Damit automatische Rauchwarnmelder im Ernstfall reibungslos funktionieren, sollte die Apothekenleitung sie entsprechend der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma regelmäßig warten. Hierbei sollte per Knopfdruck die Funktionsbereitschaft des Geräts überprüft und ferner sichergestellt werden, dass die Raucheintrittsöffnung nicht durch Staub oder andere Verschmutzungen zugesetzt ist. Außerdem empfiehlt es sich, das Gerät auf etwaige Beschädigungen zu überprüfen. Ebenfalls wichtig: Der Bereich einen halben Meter um den Rauchwarnmelder herum muss frei von Hindernissen sein, damit im Brandfall der Rauch ungehindert in das Gerät gelangen kann.
Auch die Anschaffung einer Löschdecke ist für Apotheken nicht vorgeschrieben, kann aber durchaus sinnvoll sein. Sie kann zum Ersticken von Sachbränden über den brennenden Gegenstand geworfen werden. Kleider- und Personenbrände sollten aber mit einem Feuerlöscher oder, wenn vorhanden, mit einer Körperdusche gelöscht werden, da der Einsatz einer Löschdecke die Brandverletzung verstärkt. Allerdings ist eine unverzügliche Brandbekämpfung als wichtigste lebensrettende Maßnahme in jedem Fall prioritär.
Brandschutztüren freihalten und Brandlast reduzieren
Brandschutztüren trennen Brandabschnitte rauch- und wärmedicht ab. Da sie in der Regel sehr schwer sind und im betrieblichen Alltag oft täglich genutzt werden, kommt es immer wieder vor, dass sie unerlaubt offengehalten werden. Das darf nicht sein. Diese Türen dürfen auf keinen Fall verkeilt, festgebunden oder anderweitig festgesetzt werden. Denn dann bieten sie bei Gefahr und Unglücksfällen keinen Schutz mehr. Werden Brandschutztüren öfter als nur gelegentlich genutzt, sollte über die Installation einer zugelassenen Feststelleinrichtung nachgedacht werden. Dieses Element ist mit Rauchmeldern oder einer Brandmeldeanlage gekoppelt. Im Brandfall wird durch deren Signal die Arretierung gelöst, sodass die Tür zufällt. Dies vereinfacht nicht nur den betrieblichen Ablauf, sondern schont auch die Türen.
Durch eine Reduzierung der Brandlast in der Apotheke lässt sich für den Fall der Fälle die Brandausbreitung reduzieren. Brandlasten sind vielfältige Gegenstände und Materialien wie Papierkörbe, Sitzecken, Holz- oder Kunststoffverkleidungen, Elektrogeräte, Vorhänge oder auch Gefahrstoffe. Es empfiehlt sich, nicht mehr benötigte brandfördernde oder entzündbare Gefahrstoffe zu entsorgen und die Gefahrstoffbestände auf die benötigte Menge zu reduzieren.
Eine weitere typische Brandursache – nicht nur in Apotheken – ist die schnelle Zigarette zwischendurch, die dann angezündet im Pausenraum vergessen wird oder im Abfalleimer weiterglimmt. Solchen Fällen lässt sich mit nicht brennbaren Abfallbehältern und Druckaschenbechern vorbeugen. Außerdem empfiehlt es sich, auch solche Brandrisiken im Team zu besprechen. In Räumen, in denen leicht endzündbare Stoffe lagern oder im Einsatz sind, darf generell nicht geraucht werden. Sinnvoll sind Rauchverbote aus Präventionsgründen auch für die übrigen Räumlichkeiten der Apotheke.
Fazit
Die Apothekenleitung besitzt beim Brandschutz eine hohe Verantwortung. Um ein schnelles und zielgerichtetes Handeln im Falle eines Brandes zu gewährleisten, hat sie individuelle technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in der Apotheke zu implementieren und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. In diesem Artikel können nur ausgewählte Aspekte des Brandschutzes in Apotheken dargestellt werden.
Weitere Informationen zum Thema gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege unter anderem in ihrer Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken und in einer Broschüre (s. Kasten). Fachkundig beraten lassen können sich Inhaberinnen und Inhaber von Apotheken zum Thema Brandschutz darüber hinaus von ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und von speziellen Brandschutzfachleuten. |
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