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Gesundheitspolitik
Engelen: DocMorris darf keine GKV-Patienten versorgen
Präsenzapotheke fehlt / Apothekerkammer Nordrhein fordert Ausschluss vom Rahmenvertrag
Obwohl DocMorris mit der Gewährung von Rx-Boni permanent gegen den Rahmenvertrag verstößt und die Apotheker in den vergangenen Jahren den GKV-Spitzenverband in zahlreichen Briefen darauf hingewiesen haben, weigert sich dieser, gegen den Versender vorzugehen. Man wolle DocMorris nicht sanktionieren, hieß es. Einen neuen Versuch startet nun Lutz Engelen, Kammerpräsident in Nordrhein. Er will den Ausschluss von DocMorris vom Rahmenvertrag erreichen mit der Begründung, dass der Versender keine öffentliche Apotheke betreibe. In einem Brief fordert Engelen den Chef des Deutschen Apothekerverbands Fritz Becker auf, sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass DocMorris umgehend vom Rahmenvertrag ausgeschlossen wird.
In der Diskussion um das EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung spielt der Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) nach § 129 SGB V eine große Rolle. Denn er enthält einen Paragrafen, der den Beitritt ausländischer Versandapotheken regelt. Dort heißt es: „Für Abrechnungen unter den Voraussetzungen nach Satz 1 gelten die Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz (sog. Rabattverbot).“ Das bedeutet, dass die deutschen Preisregelungen auch für ausländische Versender gelten, wenn sie Arzneimittel nach Deutschland liefern. Dass DocMorris Rx-Boni gewährt und damit gegen diese Vereinbarung verstößt, will der GKV-Spitzenverband jedoch nicht sanktionieren und weigert sich, den Versender vom Rahmenvertrag auszuschließen.
Nun startet Lutz Engelen, Kammerpräsident in Nordrhein, einen neuen Versuch. Er will erreichen, dass DocMorris aus dem Rahmenvertrag und somit von der GKV-Versorgung ausgeschlossen wird, da der Versender keine öffentliche Apotheke betreibe. Zur Erklärung: Vor einigen Jahren zog das Unternehmen mit seinem Hauptsitz vom Stadtrand der Kleinstadt Heerlen in einen „Businesspark“, der direkt an der Grenze zu Deutschland liegt. Engelen ist sich sicher: Eine Präsenzapotheke gibt es in dem Gewerbegebiet nicht.
Darauf weist er nun in einem Brief an DAV-Chef Fritz Becker hin. Wörtlich heißt es in Engelens Brief: „DocMorris ist wegen der Teilnahme am Rahmenvertrag verpflichtet, geltendes Recht einzuhalten. Die konkrete Ausgestaltung des Betriebs von DocMorris in den Niederlanden bietet allerdings nicht die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass DocMorris an der Belieferung von Kassenpatienten teilnehmen darf. Ohne eine entsprechende korrespondierende Präsenzapotheke ist nach geltendem Recht der Versand von Arzneimitteln nach Deutschland durch eine niederländische Versandapotheke nicht zulässig.“
Engelen fordert Becker daher auf, sich „nachdrücklich dafür einzusetzen, dass DocMorris umgehend wegen der fortgesetzten, groben Rechtsverstöße von dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung“ ausgeschlossen werde. Engelen erklärt weiterhin, dass er über „umfängliches“ Dokumentationsmaterial verfüge. Und weiter: „Das Firmengelände von DocMorris ist so beschildert und angelegt, dass keinerlei Publikumsverkehr möglich ist, eine Präsenzapotheke existiert hier nicht.“
Länderliste fordert vergleichbare Standards
Engelen bezieht sich mit seinen Aussagen auf die sogenannte „Länderliste“ des Bundesgesundheitsministeriums. Darin werden diejenigen Länder genannt, deren gesetzliche Sicherheitsstandards für den Arzneimittelversand mit den deutschen vergleichbar sind – diese Vergleichbarkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Versandhandels mit Arzneimitteln an den Endverbraucher. Für die Niederlande bestimmt die Bekanntmachung, dass die Standards nur dann als vergleichbar anzusehen sind, wenn die dort ansässige Versandapotheke zugleich eine Präsenzapotheke unterhält.
DocMorris wollte sich auf Nachfrage von DAZ.online nicht zu dem Vorgang äußern. |
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