Gesundheitspolitik

15.000 € Kammerbeitrag bestätigt

Großhandelsumsatz zählt mit

BERLIN (ks) | Eine öffentliche Apotheke in Sachsen musste im Jahr 2013 einen durchschnittlichen Kammerbeitrag von 1706,84 Euro entrichten. Anders traf es einen Apotheker, der zu den 32 Apothekeninhabern des Freistaats gehört, die zusätzlich eine Großhandels­erlaubnis besitzen.

Er wurde 2013 von seiner Landesapothekerkammer zu einem Kammerbeitrag von knapp 15.000 Euro herangezogen. Um diesen zu ermitteln, stützte sich die Kammer nicht nur auf die Apothekenumsätze, sondern auch auf die mehr als 20 Mal so hohen Umsätze, die aus der Großhandels­tätigkeit des Apothekers resultierten. Das wollte der Apotheker nicht auf sich sitzen lassen. Doch nachdem seine Klage gegen die Kammer schon in erster Instanz scheiterte, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) den Bescheid nun auch in der Berufungsinstanz für rechtmäßig befunden. Die Richter aus Bauzen sehen weder einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. (Urteil vom 05. Februar 2019, Az.: 4 A 29/17)

Der Apotheker erhielt im April 2013 einen Beitragsbescheid der Landesapothekerkammer. Damals betrug der Inhaberbeitrag laut Sächsischer Beitragsordnung 0,085 Prozent des Nettoumsatzes der Apotheke. Die Kammer zog sowohl den Umsatz der Einzelhandelstätigkeit (Apotheke) heran – 752.000 Euro – als auch den der Großhandelstätigkeit, der sich auf 17.765.000 Euro belief. Dadurch kam sie auf einen Beitrag von 607,24 Euro für die Apotheken­tätigkeit und von 14.345,24 Euro für den Großhandel. Der Apotheker erhob Widerspruch gegen den Bescheid, soweit er sich auf die Beitragsfestsetzung wegen der Großhandelstätigkeit bezog. Nachdem dieser zurückgewiesen wurde, zog er vor Gericht. Der Apotheker ist überzeugt, dass die Beitragsordnung die Umsätze aus der Großhandelstätigkeit nicht der Beitragspflicht unterwirft. Vielmehr verstoße die Gleichbehandlung des Großhandels- und des Einzelhandelsbetriebs gegen den Gleichheitssatz. Die Kammer hielt dem entgegen, dass zum Umsatz der Apotheke alle Umsätze gehörten, die aus dem Betrieb der Apotheke heraus vorgenommen würden.

Schon in erster Instanz blieb die Klage des Apothekers erfolglos. Und nun hat auch das OVG Sachsen die Berufung zurückgewiesen. Der Beitragsbescheid der Kammer sei rechtmäßig. Es bestünden keine Bedenken gegen eine am Umsatz einer Apotheke orientierte Beitragsbemessung – die hier zugrunde­liegenden Umsätze seien aus dem „Betrieb der im Bereich der Beklagten betriebenen Apotheke“ erzielt worden. Eine rechtliche Trennung oder Abgrenzung zwischen der Einzel- und der Großhandelstätigkeit bestehe nicht.

Ebenso wenig sei die Apothekerkammer verpflichtet, den Umsatz des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln einem besonderen Beitragsmaßstab zu unterwerfen oder beitragsfrei zu lassen. Dabei verweist das Gericht auf die Gestaltungsfreiheit, die einer berufsständischen Kammer bei der Regelung des Beitragsrechts zusteht. So sei sie nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr könne sie „in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen“, heißt es im Urteil.

Das Gericht könne nur prüfen, ob die Kammer die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob sie die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Prüfungsmaßstab kann dabei nur das Verfassungsrecht (hier insbesondere der Gleichheitssatz) sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip ab­geleitete Äquivalenzprinzip sein. Beiden Prinzipien sieht das Gericht nicht zuwidergehandelt. |

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