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Gesundheitspolitik
Ordnungsgeld gegen DocMorris bestätigt
BERLIN (ks) | Es bleibt dabei: DocMorris muss 10.000 Euro Ordnungsgeld zahlen, weil der Versender auf dem Bestellschein nach wie vor eine Aachener Adresse nutzt.
Bereits im Jahr 2013 war der Verband Sozialer Wettbewerb gegen DocMorris aktiv geworden. Der Grund: Die von dem niederländischen Unternehmen verwendeten Bestellscheine, bei denen als Anschrift „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“ angegeben war. Das Landgericht Berlin untersagte DocMorris mit rechtskräftig gewordenem Urteil, den Bestellschein derart zu gestalten – jedenfalls, wenn nicht gleichzeitig „deutlich und unübersehbar“ die Identität und die tatsächliche Anschrift in den Niederlanden angegeben ist (Urteil vom 13. August 2013, Az.: 91 O 71/13). Der seinerzeit seitlich und längs gedruckte Hinweis „Verantwortlich: DocMorris N. V., Heerlen, Niederlande“ auf dem Formular reichte dem Gericht hierfür nicht aus.
Danach gingen einige Jahre ins Land, ohne dass viel geschah. Auf den DocMorris-Bestellscheinen wurde die Angabe „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“ ersetzt durch „DocMorris*, Postfach 52098, Aachen“. In einer von unten nach oben verlaufenden Schriftlinie, die erst zu lesen ist, wenn man den Schein um 90 Grad dreht, steht nun zu diesem Sternchenhinweis: „Vertragspartner: DocMorris N. V., Avantisallee 152, 6422 Heerlen, Niederlande“.
Vollstreckungsversuch nach sechs Jahren
Nachdem DAZ.online im vergangenen Sommer nach Testkäufen bei DocMorris über die nach wie vor verwendete Aachener Adresse berichtet hatte, wurde der Verband Sozialer Wettbewerb wieder hellhörig. Er wies das Landgericht Berlin auf den Verstoß von DocMorris gegen das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2013 hin und stellte einen Ordnungsmittelantrag. Denn wenn eine Partei ein gegen sie ergangenes Urteil nicht befolgt, kann ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen sie verhängt werden. Das Landgericht gab dem Antrag statt und verhängte ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro gegen DocMorris. Die geringfügige Anpassung der Adressangabe genügte dem Gericht nicht.
Kammergericht bestätigt Ordnungsgeldbeschluss
DocMorris gibt bekanntlich nicht so schnell nach und legte das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein. Nun hat das Berliner Kammergericht über diese befunden – allerdings nicht im Sinne der Niederländer. Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts wies die Beschwerde zurück, weil sie nicht begründet sei (Beschluss vom 29. Oktober 2019, Az.: 5 W 174/19). In seinem Beschluss stellt er zunächst klar, dass der Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils – dieser verpflichtet DocMorris „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bestellscheinen die Unternehmensanschrift anzugeben mit ‚Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen‘, ohne gleichzeitig und unübersehbar die Identität und Anschrift des Unternehmens anzugeben“ – auch eine Abwandlung umfasst, wie sie hier vorliegt.
Auch der neue Bestellschein, so die Berliner Richter, enthalte die charakteristischen Elemente der verbotenen Verletzungsform – da helfe der neue „Sternchenhinweis“ nichts. Nach wie vor müsse der Verbraucher den Schein drehen, um Näheres zu erfahren. DocMorris erwecke „weiterhin den Eindruck, neben dem in Aachen ansässigen ‚DocMorris‘-Unternehmen gebe es ein mit diesem verbundenes, in den Niederlanden sitzendes Unternehmen, das arbeitsteilig andere Aufgaben wahrnehme als das Aachener Unternehmen“.
Auch den Einwand des Versenders, der Verbraucher wisse, dass sie, „die wohl bekannteste Online-Versandapotheke Europas“, ihren Sitz in den Niederlanden habe, lässt das Gericht nicht gelten.
Keine schützenswerte Vertrauensposition
DocMorris hatte zudem im Beschwerdeverfahren gerügt, dass dem Verband Sozialer Wettbewerb das Rechtsschutzbedürfnis fehle – schließlich ließ er ein paar Jahre vergehen, ehe er das Urteil von 2013 vollstreckte. Dazu führt das Kammergericht aus: „Die Erwartung der Schuldnerin (DocMorris, Anm. der Redaktion), vom Gläubiger aus dem Unterlassungstitel nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nachdem sie den nun beanstandeten Bestellschein bereits seit 2013 verwendet hat, ist schwerlich als schützenswerte Vertrauensposition zu bezeichnen. Ihr kann jedoch hinreichend Rechnung getragen werden, indem die Dauer des Verstoßes gegen das Verbot bei der Bemessung des Ordnungsgeldes unberücksichtigt bleibt.“
Ferner sei ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro „keinesfalls übersetzt“. Selbst wenn man die Dauer des Verstoßes unberücksichtigt lasse, liege diese Summe „angesichts der offenbar gewordenen Sorglosigkeit“, mit der DocMorris dem Verbot begegne, „am untersten Rand des Angemessenen“. Der ihr als „wohl bekannteste Online-Versandapotheke“ zu unterstellende wirtschaftliche Erfolg gebe überdies Anlass zu der Annahme, dass ein geringeres Ordnungsgeld keinen Abschreckungseffekt hinsichtlich weiterer Zuwiderhandlungen habe.
Ein weiteres Rechtsmittel steht DocMorris nicht zu. Man darf nun gespannt sein, ob das Unternehmen nachgibt und zahlt, ebenso wie es künftig seinen Bestellschein gestaltet. |
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