Gesundheitspolitik

„Omni Biotic Stress“ im Stress

Gericht attestiert unzulässige Bezeichnung und Werbung

BERLIN (ks) | Der Verband für Sozialen Wettbewerb e. V. geht bereits seit Anfang 2018 gegen das österreichische „Institut AllergoSan“ vor. Der Grund: Die aus Sicht des Verbandes irreführende Kennzeichnung und Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels „Omni Biotic Stress“. Zuletzt erwirkte der Verband in einem Eilverfahren ein Urteil, mit welchem dem Unternehmen schon die Bezeichnung des Präparates in dieser Art untersagt wurde. Doch das Präparat wird weiterhin vertrieben.

„Omni Biotic Stress“ enthält neben B-Vitaminen verschiedene Lacto­bazillen und Bifidobakterien. Das Nahrungsergänzungsmittel wird als Mittel gegen stressbedingte Beschwerden sowie gegen stressbedingte Magen- und Darmbeschwerden beworben. „Diese Aussagen sind jedoch hochgradig irreführend“, heißt es in einer Pressemitteilung, die der Wettbewerbsverband kürzlich veröffentlicht hat. Er verweist auf in einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidungen des Berliner Kammergerichts. Dieses hat zuletzt mit Urteil vom 23. August 2019 (Az. 5 U 8/19) unter anderem festgestellt, dass es sich bei der Produktbezeichnung „Stress“ um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handele. Auch die Health Claims für die in den Präparaten enthaltenen B-Vitamine seien nicht geeignet, die Verwendung der Bezeichnung „Stress“ zu rechtfertigen. Das Präparat „Omni Biotic Stress“ könne daher mit dieser Bezeichnung nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, betont der Verband. Mit Fristsetzung Mitte Oktober sollte sich Allergosan zur Rückrufproblematik erklären.

Doch das österreichische Unternehmen hält einen Rückruf offenbar nicht für erforderlich. Anita Frauwallner, CEO von Allergosan, verwies gegenüber der AZ darauf, dass ein solcher ihren Rechtsvertretern zufolge nicht verpflichtend sei. Vorgesorgt hat man dennoch: Die originale Produktformulierung gebe es jetzt deutschlandweit unter dem neuen Produktnamen Omni-Biotic® SR-9, teilt die Unternehmenschefin mit. Wie es mit den neben dem Namenszusatz „Stress“ weiterhin gerichtlich untersagten Werbeaussagen aussieht, lässt sie offen. Doch Frauwallner ist ohnehin überzeugt, dass der bislang nur im Eilverfahren entschiedene Fall am Ende in einem Hauptsacheverfahren zugunsten von Allergosan entschieden wird. Ein solches Klagever­fahren ist allerdings noch gar nicht anhängig.

Zugleich ist dem Verband Sozialer Wettbewerb bislang nichts von der Umbenennung bekannt – noch wartet man hier auf eine Rück­meldung aus Österreich. Was heißt das nun aber für die Apotheken, die noch Präparate mit der alten Bezeichnung auf Lager haben? Der Wettbewerbsverband erklärt dazu. „Gegebenenfalls werden wir prüfen, ob und inwieweit wir hier auch gegen einzelne Apotheken vorgehen, sollte sich der Hersteller auch weiterhin nicht rechtskonform verhalten.“ |

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