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Wirtschaft
Mehr Zeit für die Kassennachrüstung?
Im Gespräch: Übergangsfrist bis 30. September 2020
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es soll insbesondere in bargeldintensiven Branchen (also auch den Apotheken) Manipulationen an Kassen (z. B. nachträgliches Löschen von Umsätzen) und damit letztlich die Steuerverkürzung erschweren bzw. verhindern. Der Gesetzgeber möchte damit den immer ausgefeilteren Manipulationsmöglichkeiten den Kampf ansagen. Die Erfahrungen der Finanzverwaltung mit Zapper und Co. lassen grüßen.
Im Wesentlichen sieht das Gesetz drei Änderungen vor:
1. Einführung einer Kassennachschau zum 1. Januar 2018,
2. Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zum 1. Januar 2020 mit einer Übergangsregelung und
3. eine Belegausgabepflicht (Quittung).
Die Kassennachschau
Seit dem 1. Januar 2018 ist es den Finanzbehörden erlaubt, ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten die Apotheke zu betreten und eine Kassennachschau durchzuführen. Dabei handelt es sich nicht um eine Betriebsprüfung. Im Wesentlichen geht es hierbei darum, ob die Ordnungsvorschriften zur Kassen(buch)führung eingehalten werden. Vorzulegen sind Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen wie beispielsweise eine Verfahrensdokumentation. Auch die Kassenbücher sind vorlagepflichtig. Es geht um die Überprüfung, ob die Kasse kassensturzfähig ist und ob die Kassenaufzeichnungen korrekt geführt werden. Bei nennenswerten Auffälligkeiten kann ohne Weiteres in eine Betriebsprüfung übergeleitet werden.
Die technische Sicherheitseinrichtung
Die Apotheken sind verpflichtet, zum 1. Januar 2020 eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in ihren Kassensystemen zum Einsatz zu bringen. Diese Sicherheitseinrichtung besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle, die es künftig erlauben soll, nach einem einheitlichen Standard die Daten digital aus der Kasse auszulesen und durch die Finanzverwaltung prüfen zu lassen.
Diesbezüglich existiert eine Verordnung mit komplizierten technischen Details, was und wie in der elektronischen Registrierkasse vor unbefugten Eingriffen zu schützen, wie zu protokollieren und vor allem wie die Speicherung zu vollziehen ist. Insbesondere die Softwarehäuser sind in der Pflicht, diese technischen Anforderungen nun schnellstmöglich umzusetzen. Der einzelne Apotheker kann hier selbst nicht viel erreichen.
Allerdings ist der technische Einrichtungsaufwand für die Softwarehäuser enorm und erste verlässliche Quellen munkeln, dass es eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 geben soll, da die Kassenhersteller bisher noch nicht adäquat in der Lage sind, diese Vorgaben zu erfüllen. Wirklich belastbar ist dieser Termin nicht, denn auch aus dem Bundesfinanzministerium sind nur sehr vage Aussagen diesbezüglich zu erhalten. Die Presse hat hierzu verschiedentlich berichtet. Man lässt verlautbaren, dass eine „Nichtbeanstandungsregelung“ kommen soll. Diese war für Juni 2019 angekündigt, wurde aber bis dato nicht bekannt gegeben.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Meldepflicht für das ab dem 1. Januar 2020 eingesetzte Sicherheitsmodul. Hier haben Apotheker bis zum 31. Januar 2020 beim zuständigen Finanzamt Meldung u. a. über Art und Anzahl der Kassen sowie das genutzte Sicherheitsmodul zu erstatten. Die Inhaber sind hier auf die Informationen der Softwarehäuser angewiesen. Inwieweit diese Frist nun tatsächlich zur Anwendung kommt und ob sie nicht vielleicht auch verschoben werden könnte, ist derzeit ungewiss. Insider sehen deutliche Anzeichen dafür.
Eine Übergangsregelung sieht im Übrigen für Kassen, die zwischen dem 25. November 2010 und dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht auf den geforderten technischen Standard nachrüstbar sind, eine letztmalige Umrüstungsfrist bis zum 31. Dezember 2022 vor.
Die Belegausgabepflicht
Ab dem 1. Januar 2020 ist es für die Apotheke verpflichtend, ihren Kunden Quittungen auszuhändigen, auf denen verschiedene Angaben zum Betrieb und zur abgegebenen Ware sowie insbesondere eine Transaktionsnummer zu vermerken ist. Letztere soll es den Finanzbehörden leicht ermöglichen, den konkreten Vorgang innerhalb des Kassensystems bis zur Quelle zurückzuverfolgen.
Das Gesetz sieht außerdem entsprechende Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften vor. Hier sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich. |
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