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Management
Neues Jahr, neues Recht
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten
Arbeit auf Abruf
Seit 1. Januar 2019 sind die Regeln für Arbeit auf Abruf verschärft. Arbeitnehmer dürfen demnach nicht mehr als ein Viertel ihrer wöchentlichen Mindestarbeitszeit „auf Standby“ gehalten werden. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit darf der flexible Teil maximal 20 Prozent betragen. Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht festgelegt, so gelten künftig 20 Stunden (statt bisher 10) pro Woche als vereinbart.
Brückenteilzeit
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen wollen, können ab 2019 ein Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle erhalten. Wichtige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern arbeiten, wobei Arbeitgeber mit 46 bis 200 Angestellten diesen Anspruch nur einem von jeweils 15 Mitarbeitern gewähren müssen. Für Großbetriebe mit mehr als 200 Beschäftigten gibt es eine solche Einschränkung nicht.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zu Arbeitslosenversicherung wurde von 3 Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Last. Bei einem Monatsverdienst von 2500 Euro brutto fallen dann insgesamt 150 Euro im Jahr weniger an; 75 Euro pro „Anteil“.
Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2019 werden die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise der Rentenkasse bezahlt. Bisher wurden die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse von den Versicherten allein getragen. Der allgemeine Beitragssatz bleibt mit 14,6 Prozent unverändert.
Steuern
Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad zur Verfügung, so kann das ab diesem Jahr steuerfrei gefahren werden. Diese Befreiung gilt auch für Elektroräder – vorausgesetzt, sie fahren nicht schneller als 25 km/h.
Um Elektro- und Hybridfahrzeuge zu „pushen“, wird für sie die Grundlage der Besteuerung geändert, wenn sie als Dienstwagen eingesetzt werden. Statt der bisher dafür üblichen 1-Prozent-Regel (1% des Bruttolistenpreises eines Fahrzeugs wird jährlich auf den Bruttolohn aufgeschlagen und versteuert) gilt für E-Autos, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft werden: Nur 0,5 Prozent des Listenpreises werden angesetzt.
Jobtickets, die Arbeitnehmern gratis oder vergünstigt für die Wege zur und von der Arbeit vom Chef zur Verfügung gestellt werden, sind ab 2019 nicht mehr als „geldwerter Vorteil“ zu versteuern. Allerdings werden die dann steuerfreien Leistungen auf die „Entfernungspauschale“ angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern zu verhindern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung wurden verlängert: Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind (zum Beispiel, weil sie Mieteinnahmen haben) auf den 31. Juli 2019. Wird ein Steuerberater beauftragt, sogar bis auf den letzten Februartag 2020. Und weil das ein Samstag ist, endet die Frist erst am 2. März 2020.
Der Weg zur Vollbesteuerung der Renten wird um weitere zwei Prozentpunkte nach oben beschritten. Bei Rentenbeginn 2019 werden 78 Prozent (bisher 76%) der Rente dem Grunde nach steuerpflichtig sein.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 9,19 Euro je Arbeitsstunde und ab dem 1. Januar 2020 bei 9,35 Euro.
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent und auf 3,30 Prozent für Kinderlose. |
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