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Aus den Ländern
Besserer Schutz der Verbraucher
Klagemöglichkeiten sollen Verbraucherschutz in Deutschland und in Europa stärken
Mit den neuen bzw. möglicherweise neuen Instrumenten zum Verbraucherschutz, der Musterfeststellungsklage und der EU-Verbrauchersammelklage befasste sich Dr. Bernd Nauen vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e. V. (ZAW). Die Musterfeststellungsklage ist in das deutsche System der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung einzuordnen. Sie wurde zum 1. November 2018 eingeführt. Anlass dafür war der Dieselskandal von 2015, bei dem eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise geschädigt wurde. Mit der Musterfeststellungsklage, für die eine Gruppe von mindestens zehn geschädigten Verbrauchern benötigt wird, soll festgestellt werden, ob ein bestimmter Sachverhalt einen Anspruch eines Verbrauchers gegen ein Unternehmen begründet. Sie kann von „qualifizierten Einrichtungen“ (i. d. R. Verbraucherschutzorganisationen) bei einem Oberlandesgericht erhoben werden. Wird die Klage zugelassen, so müssen sich die Betroffenen in ein Klageregister eintragen, das vom Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Innerhalb von zwei Monaten müssen sich mindestens 50 Geschädigte dort eingetragen haben. Der Prozess wird mit einem Feststellungsurteil oder einem Vergleich beendet, wobei der gerichtliche Vergleich laut Nauen das eigentliche Ziel der Musterfeststellungsklage ist. Die im Klageregister eingetragenen Verbraucher müssen den Umfang ihrer Schadenersatzansprüche nachher individuell gerichtlich durchsetzen, sofern es nicht zu einem Vergleich kommt. Die Musterfeststellungsklage sei intendiert für Bagatellschäden/Streuschäden und Massenschäden, resümierte Nauen.
New Deal for Consumers
Auch auf der europäischen Ebene soll der Verbraucherschutz deutlich verbessert werden, und zwar durch den sogenannten „New Deal for Consumers“. Nauen umriss die Inhalte der zwei Richtlinienvorschläge, die die Europäische Kommission im April dieses Jahres hierzu präsentiert hat. Eine „Omnibus-Richtlinie“ soll Änderungen in vier verschiedenen Richtlinien zum Verbraucherschutz einführen, darunter auch stärkere Sanktionsbefugnisse für die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten. Mit der zweiten Richtlinie soll das Instrument der EU-Sammelklage für Verbraucher geschaffen werden, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben. Auch hier sollen nur qualifizierte Einrichtungen, etwa Verbraucherorganisationen, klagebefugt sein, die keinen Erwerbszweck verfolgen, Im Gegensatz zu der Musterfeststellungsklage soll mit der EU-Verbrauchersammelklage direkt eine Entschädigung, Ersatzlieferung, Reparatur oder auch eine Preisreduzierung/Rückerstattung des Preises für die Betroffenen erstritten werden können (kollektive Leistungsklage), und zwar grenzüberschreitend für Geschädigte in mehreren Mitgliedstaaten. Im Anhang zu dem Richtlinienentwurf sind laut Nauen 59 Unionsrechtsakte aufgeführt, auf die man diese Option anwenden können soll, darunter auch der Kodex für Humanarzneimittel. Wegen der möglicherweise erheblichen Tragweite riet Nauen den Unternehmen dazu, sich frühzeitig damit zu befassen.
Die Kommissionsvorschläge werden derzeit vom Europäischen Parlament beraten. Beide Richtlinien können laut Nauen frühestens im Februar des nächsten Jahres vom Plenum abgesegnet werden. Ob die Richtlinien noch unter der derzeit laufenden österreichischen bzw. der darauffolgenden rumänischen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr verabschiedet werden können, hält der Werbewirtschaftsexperte für fraglich. Nach der im Mai anstehenden Europawahl könnten die Karten dann allerdings neu gemischt werden.
PSP, ihr rechtlicher Rahmen und zwei Urteile
Patient Support Programme (PSP) sind nach den Erfahrungen des Rechtsanwaltes Michael Weidner aus Hamburg im Kommen. Eine gesetzliche Definition gibt es dafür nicht. De facto geht es bei PSP um Serviceleistungen, die Pharmaunternehmen gegenüber Patienten erbringen, um die Therapietreue zu unterstützen, chronische Krankheiten zu managen oder sonstige Beratung, etwa bei Fragen der Erstattung (patient assistance). Gleichzeitig sollen die behandelnden Ärzte entlastet und die Lebensqualität der Patienten gefördert werden. Dies kann entweder durch eigenes Personal oder auch durch externe Dienstleister bzw. Mitarbeiter von Arztpraxen oder Kliniken auf Kosten der Unternehmen geschehen. Als rechtliche Rahmenbedingungen hierfür nannte Weidner das Heilmittelwerbegesetz (HWG), hier speziell das Verbot unzulässiger Zuwendungen bzw. das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Weiterhin sind § 128 Abs. 2, 6 SGB V und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Antikorruptionsgesetz maßgeblich.
Die Rechtsprechung habe sich noch nicht häufig mit etwaigen Verstößen bei PSP befassen müssen, stellte Weidner fest. Er berichtete von einem Urteil des LG Köln (Az. 31 O 376/13), in dem das Gericht es als zulässig erachtete, dass ausgebildete Krankenschwestern Parkinson-Patienten im Rahmen eines PSP zu Hause aufsuchten, um sie mithilfe eines Demonstrationsgerätes bei der richtigen Anwendung eines transdermalen Pflasters zu unterstützen. Hierfür gebe es eine „medizinische Rationale“, befand das Gericht, nämlich, dass mit der Anwendungshilfe die ordnungsgemäße und fachgerechte Anwendung des Pflasters sichergestellt werden solle.
Weidner führte noch einen anderen Fall an, in dem das LG Köln genau anders herum entschied (31 O 411/13). Hier boten „MS-Schwestern“ Patienten mit multipler Sklerose Unterstützung und Schulung bei einem komplizierten Therapieregime an. Die Therapie wurde mit der aufwendigen und schwierigen Zubereitung und Selbstinjektion des Arzneimittels begonnen und bei fortschreitendem Krankheitsverlauf auf oral zu verabreichende Hartkapseln umgestellt (Eskalationstherapie). Das Gericht erkannte darin einen Verstoß gegen § 7 HWG, und zwar wegen einer unentgeltlichen Leistung, für die es keine medizinische Rationale gebe. Die Hausbesuche wurden als kostenloser Vorteil zur Absatzförderung des Arzneimittels angesehen. Außerdem habe der Arzt durch die Hervorhebung der Serviceleistung gegenüber dem Patienten einen kommerziellen Vorteil.
Insgesamt hält Weidner den bestehenden Rechtsrahmen für PSP noch für wenig entwickelt. In Deutschland seien diese möglicherweise deshalb nicht so konfliktbeladen, weil es hier viel Erfahrung mit dem HWG und dem UWG gebe. Für Offizinapotheker dürfte interessant sein, dass im Rahmen von PSP Serviceleistungen auf dem werberechtlichen Prüfstand stehen, die sie ebenfalls im Rahmen ihrer Beratungspflicht gegenüber den Patienten erbringen. Außerdem sind auch Kundenbindungsprogramme in Apotheken bekanntermaßen ein schmaler Grat. |
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