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Rx-Versandverbot
Länderliste unter der Lupe
Wer darf wohin versenden?
Island, Niederlande, Schweden, Tschechien, Vereinigtes Königreich – diese Staaten befinden sich auf der sogenannten Länderliste des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) – die aktuelle Version ist vom 5. Juli 2011.
2005 wurde die Übersicht erstmals veröffentlicht. Versandapotheken aus diesen Ländern dürfen demnach offiziell nach Deutschland liefern, da das BMG von vergleichbaren Sicherheitsstandards ausgeht.
Von Anfang an stand die ministerielle Bekanntmachung in der Kritik. Unbekannt ist nämlich, nach welchen Kriterien die Staaten ausgewählt werden und ob eine regelmäßige Überprüfung der Anforderungen stattfindet (DAZ 2017, Nr. 4, S. 22). Deutsche Versandapotheker sahen die Einführung der Liste als eine Inländerdiskriminierung, da man so den einheitlichen Regelungsrahmen für die Arzneimittelversorgung de facto aufgab und die ausländischen Versandapotheken mit den deutschen gleichstellte (ohne eine identische Rechtsgrundlage). Im DAZ-Interview von 2005 machte der damalige Vorsitzende des Bundesverbands Deutscher Versandapotheken (BVDVA), Dr. Thomas Kerckhoff, auf den problematischen Verbraucherschutz aufmerksam. Bei Falsch- oder Fehllieferungen würden zum Beispiel deutsche Verbraucher dem Recht der ausländischen Versandapotheke unterliegen. Und mehr noch: „Ausländische Kapitalgesellschaften werden quasi dazu eingeladen, die Arzneimittelversorgung in Deutschland zu organisieren“, so Kerckhoff damals (DAZ 2005, Nr. 26, S. 31). Einige Zeit ungeklärt blieb auch die Frage, inwiefern die Länderliste für Gerichte und Behörden rechtsverbindlich ist. Erst Ende 2007 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Bekanntmachung die Gerichte insoweit binde, als sie feststellt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union – gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung vergleichbare Sicherheitsstandards bestanden.
Dennoch: Die Länderliste bleibt umstritten. Da sich die Vorschriften für die Arzneimittelversorgung und den Apothekenbetrieb in den letzten Jahren grundlegend geändert haben, und zwar sowohl in Deutschland als auch beispielsweise in den Niederlanden, müsste eine erneute Überprüfung der Vergleichbarkeit stattfinden (DAZ 2018, Nr. 24, S. 17). Diese hat es weder auf deutscher noch auf niederländischer Seite gegeben (DAZ 2018, Nr. 33, S. 17). Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, erklärte im November 2018, dass ein Lösungsvorschlag im BMG eingereicht worden sei. Es müsse gelten, dass „ausländische Versandapotheken, die im Residenzstaat nicht der dort geltenden Apothekengesetzgebung unterworfen sind, auch nicht den deutschen Apotheken entsprechen“ und nicht auf die Länderliste stehen könnten. |
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