Gesundheitspolitik

PTA muss nicht für Retax geradestehen

Arbeitgeber trägt Beweislast für arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

BERLIN (ks) | Ein Apotheker, der von einer früher bei ihm angestellten PTA Schadensersatz gefordert hat, weil sie für eine Retaxation in Höhe von 1770 Euro verantwortlich sein soll, ist mit seiner Klage vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gescheitert. Der Apotheker hätte darlegen und beweisen müssen, dass die PTA ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – dies hat er aus Sicht der Arbeitsrichter nicht ausreichend getan. (Urteil vom 24. Mai 2018, Az.: 5 Sa 448/17)

Der Apotheker hält der PTA vor, sie habe während ihrer Probezeit ein Rezept entgegengenommen, auf dem das über 900 Euro teure Faslodex 250 mg sowie Bondronat 6 mg, 1 Stück (Durchstechflasche), für über 300 Euro verordnet waren. Da letzteres Arzneimittel nicht vorrätig gewesen sei, habe die PTA es eigenständig und ohne Vorlage an den Apotheker bestellt – und zwar nicht „1 Stück“, sondern eine Mehrfachpackung mit fünf Stück. Dies sehe man am handschriftlichen Namenskürzel auf dem Rezept. Die AOK habe knapp ein Jahr nach der Abgabe – der PTA hatte er mittlerweile gekündigt – einen Abgabefehler beanstandet. Statt des im Preisaufdruck für die Mehrfachpackung angegebenen Preises von 1770,01 Euro habe ihm die Kasse nur den Verkaufspreis für 1 Stück (369,05 Euro) gezahlt, sodass ihm ein Schaden in Höhe von 1169,73 Euro entstanden sei. Diesen – zuzüglich Zinsen – forderte der Apotheker zurück. Erst per Mahnantrag, dann vor dem Arbeitsgericht.

Der Apotheker hatte vor Gericht erklärt, die PTA habe – zumindest fahrlässig – gegen ihre Pflichten verstoßen, weil sie das Arzneimittel Bondronat in der falschen Menge herausgegeben habe, ohne die Abgabe durch einen approbierten Apotheker prüfen und abzeichnen zu lassen. Denn sie habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Belehrung unterzeichnet, dass bei Rezepten, deren Warenwert 500 Euro übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen approbierten Apotheker erforderlich sei. Solche Rezepte würden dann in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Die genannte Belehrung versprach der klagende Apotheker nachzureichen – was allerdings nie geschah, weder in erster noch in zweiter Instanz.

Schon das Arbeitsgericht Koblenz sah keinen Schadensersatzanspruch gegeben: Allein durch die eigenmächtige Bearbeitung des Rezepts durch die PTA sei dem Apotheker noch kein Schaden entstanden. Und zur angeblich fehlerhaften Abgabe habe er nichts Konkretes vorgetragen. Auch das Landesarbeitsgericht kam zu keinem anderen Urteil. Der klagende Apotheker trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die PTA vorwerfbar ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe – dieser Pflicht sei er nicht aus­reichend nachgekommen.

Die PTA hatte im Prozess die Bestellung und Abgabe des Arzneimittels bestritten. Sie habe das Rezept auch in keinen roten Umschlag gesteckt und wisse nicht einmal, wo der Safe hierfür gelegen habe. All diesen Behauptungen hätte der Kläger entgegentreten müssen. Doch nicht einmal die bereits genannte schriftliche Belehrung habe er vorgelegt. Vielmehr habe er sich in der münd­lichen Verhandlung sogar widersprochen, als er sagte, er habe der Beklagten in der Probezeit überhaupt keine Abzeichnungsbefugnis erteilt. Bei mehreren widersprüchlichen Behauptungen, die nicht weiter erläutert werden, könne von keiner angenommen werden, sie sei richtig, so das Gericht.

Allein der Umstand, dass sich auf dem von der AOK überprüften Rezept nur das Namenskürzel der Beklagten befinde, könne keine Schadensersatzforderung begründen. Damit sei nicht schlüssig bewiesen, dass die PTA das Rezept keinem approbierten Apotheker vorgezeigt, die falsche Menge bestellt, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt habe oder der Patientin bei der Abholung die falsche Stückzahl ausgehändigt worden sei.

Nicht zuletzt weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dieser erloschen sei. Nach § 20 Ziff. 2 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter, der hier Anwendung fand, sind nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist habe der Kläger versäumt. |

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