DAZ aktuell

Die Konsequenzen sind überschaubar

Aktualisierungen der Gefahrstoff- (GefStoffV) und der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

BERLIN (ks) | Mit den Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt vom 18. November 2016 und 26. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die Übergangsphase zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung an das „neue“ Gefahrstoffrecht mit insgesamt überschaubaren Konsequenzen für den unmittelbaren Handlungsbedarf in der Apotheke abgeschlossen.

Die Änderungen der GefStoffV umfassen im Wesentlichen eine 1:1-Anpassung der Begriffe und Definitionen (z. B. für Gefahrenklassen und -kategorien) an die Normen der VO (EG) Nr. 1272/2008 und die Entfernung der Terminologie des „alten“ Gefahrstoffrechts, ohne dass dies zu substanziellen Änderungen an den bestehenden Anforderungen (Arbeitsschutzmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilungen usw.) führte.

Eine Erleichterung brachte die Vorschrift in § 8 Abs. 7 zur Lagerung unter Verschluss. Demnach müssen nur noch Gefahrstoffe mit den Kategorien Akut. Tox. 1-3, STOT 1, Karz. 1A/1B und Mutag. 1A/1B unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; für reproduktionstoxische Gefahrstoffe wurde die Regelung aufgehoben.

Tätigkeiten mit den oben genannten Gefahrstoffen dürfen weiterhin nur von fachkundigen oder besonders ­unterwiesenen Personen ausgeführt werden – diese Forderung erstreckt sich zusätzlich auch auf die Gefahrenkategorien Repr.1A/1B und Atem. Sens. Auch die Pflicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses mit 40-jähriger Aufbewahrungsfrist wurde für die reproduktionstoxischen ­Gefahrstoffe aufgehoben.

Die ChemVerbotsV wurde komplett neu gefasst und inhaltlich deutlich ­gestrafft. Neu formuliert wurden die Anforderungen an die Sachkunde für abgebende Personen – die Qualifikation als Apotheker oder Angehöriger des pharmazeutischen Personals wird zwar wie bisher als erforderlicher Sachkundenachweis anerkannt, dieser muss aber ab dem 1. Juni 2019 regelmäßig erneuert werden (halbtägige Schulung – drei Jahre, ganztägige Schulung – sechs Jahre).

Bei Abgabeverboten (z. B. Chloroform) wird neben der Anlage 1 primär auf Anhang XVII der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Bezug genommen, wobei es nach wie vor Ausnahmen für Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke gibt. Die materiellen ­Anforderungen an die Durchführung der Abgabe (Zuverlässigkeit des Erwerbers, mindestens 18 Jahre alt, Verwendung in erlaubter Weise …), die Identitätsfeststellung und die Dokumentation (Abgabebuch) wurden neu formuliert, sind aber inhaltlich im ­Wesentlichen deckungsgleich mit den bisherigen Anforderungen.

Eine Erlaubnispflicht besteht für die Abgabe aller Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Piktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) in Kombination mit dem Signalwort „Gefahr“ und einem der H-Sätze H340, H350, H350i, H360er-Gruppe, H370 oder H372. Bei diesen und den potenziell zur Sprengstoffherstellung ge­eigneten Stoffen Ammonium-, Kalium- und Natriumnitrat sowie Kaliumpermanganat und Wasserstoffperoxid (letztgenannte nur bis 31.12.2018) ist die Identitätsfeststellung und Abgabedokumentation zwingend; für Gefahrstoffe mit den Piktogrammen GHS03 und GHS02 in Verbindung mit H224, H241 oder H242 gelten nur die Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe ohne Dokumentationspflicht.

Die beschriebenen gesetzlichen Änderungen sind in aktuellen Gefahrstoffpublikationen (s. Kasten) schon im Rahmen der Übergangsfristen inhaltlich thematisiert worden bzw. werden bei den anstehenden Aktualisierungen umgehend eingearbeitet. |

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