DAZ aktuell

Streitfall Prokura

BGH: Einfach löschen geht nicht

BERLIN (ks) | Dürfen Apothekenleiter ihren Angestellten eine Prokura ­erteilen? Dazu gibt es unterschied­liche Rechtsauffassungen. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst. Eine klare Antwort gibt er allerdings nicht.
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Dafür hat der BGH klargestellt: Ein Registergericht, das meint, ein Apotheker verstoße gegen die Pflicht der eigenverantwortlichen Leitung, wenn er eine Prokura erteilt, kann diese nicht einfach löschen. Im konkreten Fall ging es um eine Prokura für einen Nichtapotheker, die das Registergericht löschen wollte. Grund: Ein Apotheker dürfe wegen § 7 Apothekengesetz keine Prokura erteilen. Der Apotheker und sein Prokurist legten Widerspruch ein, als das Registergericht sie über die geplante Löschung informierte. Dieser wurde jedoch zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht sah es dann anders und wies das Registergericht an, die Prokura nicht aus den genannten Gründen zu ­löschen. Es sei einem Apotheker nicht grundsätzlich untersagt, eine Prokura auch an einen Nichtapotheker zu erteilen. Das Gericht ließ die weitere Beschwerde beim BGH zu. Dieser bestätigte nun die Vorinstanz im Ergebnis. Der Eintrag ins Handelsregister sei nicht von Amts wegen zu löschen. Dies folge aber bereits daraus, dass ein Verstoß gegen § 7 ApoG nicht der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterfalle. Die gewerberechtliche Zulässigkeit der Prokura sei Sache der Aufsichtsbehörde (siehe auch AZ Nr. 42, 2017, S. 3). |

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