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Arzneimittel und Therapie
Blüten als letzte Wahl
Schmerzmediziner beziehen klare Stellung zu Cannabis
Das Gesetz „Cannabis als Medizin“ wurde ungewöhnlich schnell verabschiedet. „Vor 16 Monaten hätten wir das so nicht erwartet“, zeigt sich PD Dr. Michael Überall, Vizepräsident der DGS, überrascht. Er vermutet, dass man damit einer Klagewelle auf Eigenanbau zuvorkommen wollte. Das neue Gesetz macht diesen nämlich überflüssig, indem es die Hürden, eine Cannabinoid-basierte Therapie zulasten der Krankenkassen durchführen zu können, deutlich absenkte.
Salonfähiger off label use
Cannabis-Blüten und Zubereitungen daraus sind in Deutschland nicht für bestimmte Indikationen zugelassen. Ärzte können diese unabhängig von ihrer Fachrichtung verschreiben, wenn im jeweiligen Einzelfall die empfohlenen (und zugelassenen) Standardtherapien versagen und nach ärztlicher Ansicht durch Cannabis als Medizin Chancen auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf und/oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Es handelt sich damit per Definition um einen off label use, der vor Beginn der Leistung einer Genehmigung der Krankenkasse bedarf.
Ausnahmen sind die Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes®: Werden diese innerhalb ihrer zugelassenen Anwendungsgebiete verordnet, handelt es sich um eine Leistung der GKV, die weder genehmigungspflichtig noch genehmigungsfähig ist. Hier gelten die ganz normalen Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung. Sativex® ist zugelassen zur Symptomverbesserung bei Erwachsenen mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von multipler Sklerose (MS), Canemes® zur Behandlung von chemotherapiebedingter Emesis und Nausea. Aber Vorsicht: Ein off label use muss auch hier von der Krankenkasse abgesegnet werden.
Klare Prioritäten
Die DGS spricht sich klar für den bevorzugten Einsatz von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln (FAM) mit einem standardisierten Wirkstoffgehalt aus. Mit Blick auf die Arzneimitteltherapiesicherheit folgen Rezepturarzneimittel und am Ende lose Cannabis-Blüten. Doch Überall räumt ein, dass die Entscheidung für eine bestimmte Cannabinoid-haltige Arznei individuell getroffen werden muss. Nicht sinnvoll sei es erfahrungsgemäß, einen Patienten, der bisher mit Cannabis-Blüten erfolgreich behandelt wurde, auf ein FAM umzustellen.
Ob das neue Gesetz die Forschung beflügelt und Indikationserweiterungen und neue Präparate hervorbringt, bleibt abzuwarten. Zumindest in den kommenden fünf Jahren, während die Begleiterhebung läuft, gibt es dafür wenig Anreiz, da das bestehende Indikationsspektrum breiter nicht sein könnte. |
Quelle
Pressegespräch der Firma Almirall am 16. März 2017 in Berlin
Positionspapier der DGS vom 28.06.2016
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