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Gesundheitspolitik
Krankenkassen wollen Boni zurück
Umfrage: Rechtliche Unklarheiten müssen beseitigt werden
Vor dem Hintergrund der fortlaufenden Rechtsprechung der Sozialgerichte (zuletzt etwa LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 5 KR 105/16) und aufgrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 4 Abs. 4 SGB V könnte man davon ausgehen, dass die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die ihren Versicherten bei der Einlösung eines GKV-Rezeptes gewährten Boni zurückzuholen.
Doch die Meinungen dazu, wer eigentlich Anspruch auf die Boni hat, gehen auseinander. So ist es aus Sicht des GKV-Spitzenverbands „derzeit nicht abschließend geklärt, ob solche Boni der Versichertengemeinschaft überhaupt und/oder zumindest anteilig zustehen“. Und es gebe auch keine rechtliche Grundlage „für die Forderung einzelner deutscher Apotheker, Boni-Zahlungen von ausländischen Versandapotheken an Kunden als Verstoß gegen den Rahmenvertrag zu werten“.
Dies sehen einzelne Kassen durchaus anders. So reklamiert der AOK-Bundesverband die Boni für den Solidartopf: „Arzneimittel werden von der Solidargemeinschaft gezahlt, Rabatte gehören deshalb auch in den Solidartopf. Boni und Rabatte sollten daher nicht Einzelnen zufließen, zumindest aber Boni an Zuzahlungsbefreite verboten und die Bonihöhe deutlich limitiert werden.“ Diese Ansicht teilt auch die Barmer: „Rabatte, die ausländische Versandapotheken gewähren, sollten prinzipiell der Versichertengemeinschaft zustehen und somit an die Krankenkasse weitergegeben werden müssen.“ Ähnlich äußern sich die IKK gesund plus und die IKK Nord.
Gesetzliche Rahmenbedingungen fehlen
Auch wenn sie der Ansicht sind, dass die Boni der Solidargemeinschaft zustehen, so sehen die Kassen keine Möglichkeit, die Gelder von den Versandhandelskunden zurückzuholen: Es fehle an einer gesetzlichen Regelung dazu. Der AOK Bundesverband will sich dafür einsetzen, dass die gesetzlichen Grundlagen, die es Kassen ermöglichen, den Anspruch auf Boni geltend zu machen, durch Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung und im SGB V geschaffen werden. Die IKK classic möchte das Thema „nicht im Binnenverhältnis von Krankenkasse und Versicherten, sondern durch Verträge zwischen Krankenkassen und Versandapotheken“ aufgreifen und setzt dabei auf das noch ausstehende Honorargutachten. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass in der neu angelaufenen Legislaturperiode die Weiterentwicklung der Apothekenvergütung grundsätzlich angegangen wird: „Dabei könnte möglicherweise auch die Frage der Boni thematisiert werden.“
Wer bekommt überhaupt welche Boni?
Zudem gibt es, so die Barmer, auch ein konkretes praktisches Problem: „Als Krankenkasse können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehen, ob und in welcher Höhe eine ausländische Versandapotheke Rabatte gewährt. Schon vor diesem Hintergrund können wir derzeit keine Maßnahmen ergreifen, um eventuelle Rabatte zurückzuholen.“ |
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