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Gesundheitspolitik
Cannabis-Gesetz verabschiedet
Der Bundestag hat am 19. Januar einstimmig das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen, das einen breiteren Einsatz von Cannabis als Medizin ermöglicht.
Tags zuvor hatte der Gesundheitsausschuss des Bundestages Änderungsanträge beschlossen, die noch in das Gesetz eingeflossen sind. Es sieht vor, dass schwerkranke Menschen künftig einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten oder Extrakte in standardisierter Qualität sowie mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben. Die Kosten übernimmt ihre Krankenkasse – jedenfalls unter gewissen Voraussetzungen. Nämlich dann, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder eine solche im Einzelfall nach Einschätzung des behandelnden Arztes nicht zur Anwendung kommen kann. Zudem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome bestehen. Ein weiteres, zuvor vorgesehenes – und scharf kritisiertes – Kriterium für die Erstattung ist hingegen weggefallen: Der Patient muss nun doch nicht verpflichtend an einem Projekt zur Begleitforschung teilnehmen. Dennoch soll es eine Begleiterhebung geben, um weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis zu gewinnen. Dazu übermitteln Ärzte ohnehin vorliegende Daten – zum Beispiel zur Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen – anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM ist zudem zuständig, dass es ausreichend Medizinalhanf gibt, und überwacht seinen künftig möglichen staatlich überwachten Anbau. Dazu wird die Behörde als staatliche „Cannabisagentur“ agieren. Bis es so weit ist mit dem Anbau in Deutschland, wird die Versorgung mit Medizinalcannabis über Importe gedeckt.
Bundesgesundheitsminister Gröhe freut sich, dass das Gesetz auch die Palliativversorgung verbessern wird. Die Genehmigungsfrist durch die Krankenkasse soll bei Patienten, die Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten, höchstens drei Tage betragen. Dadurch werde eine schnelle und unbürokratische Hilfe gewährleistet.
Zufrieden ist auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler, die das nun beschlossene Gesetz vor zwei Jahren angekündigt hatte: Die Möglichkeit, Medizinalcannabis in der ärztlichen Praxis einsetzen zu können, sei „ein großer Schritt und steht für eine moderne und differenzierte Gesundheitspolitik“.
BAK: Medizin ist kein Genussmittel
Auch die Bundesapothekerkammer (BAK) begrüßt das neue Gesetz. „In ärztlicher Hand ist Cannabis eine weitere Therapieoption. Wir freuen uns, dass unsere langjährige Forderung aufgegriffen wurde und medizinisch notwendiges Cannabis wie andere Arzneimittel behandelt wird“, sagte BAK-Präsident Dr. Andreas Kiefer. Er machte aber auch klar, dass sich das Gesetz nur auf medizinisch verordnetes Cannabis bezieht. Kiefer: „Jeder weiß: Medikamente haben Risiken und Nebenwirkungen. Es wäre fahrlässig und falsch, aus dem medizinischen Einsatz zu folgern, dass Cannabis als Genussmittel harmlos wäre.“ Aus Sicht der Apothekerschaft sollte die in der Gesellschaft diskutierte Legalisierung zu Genusszwecken sorgfältig geprüft werden.
Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich im März in Kraft treten. |
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