- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 26/2017
- Rx-Boni-Streit wird ...
Gesundheitspolitik
Rx-Boni-Streit wird teurer
Oberlandesgericht Düsseldorf hebt Streitwert von 15.000 auf 250.000 Euro an
Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf war es, der DocMorris und den Rx-Boni den Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereitet hat. Die Folgen sind bekannt. Seit dem 16. Oktober 2016 können EU-Versandapotheken munter Rx-Boni anbieten – deutschen Apotheken bleiben sie dagegen verboten.
Das Verfahren in Düsseldorf wurde allerdings nicht fortgeführt, nachdem der EuGH die Vorlagefragen beantwortet hatte. Denn die Parkinsonvereinigung versicherte, sie werde nicht mehr für DocMorris-Boni werben. Beide Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für beendet. Ende April entschied das OLG dann nur noch über die Kosten. Die sollte die Wettbewerbszentrale tragen. Denn nach Überzeugung des 20. Zivilsenats hätte sie verloren, wäre das Verfahren weitergeführt worden.
Nun haben Richter in einem weiteren Beschluss den zunächst vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 15.000 Euro als „erheblich zu niedrig“ ausgemacht und ihn auf 250.000 Euro angehoben.
Grundsätzlich ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Und zwar „auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird“, wie das OLG in seinem Beschluss erklärt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die 15.000 Euro selbst in ihrer Klageschrift benannt. Doch dieser Vorschlag sei nicht einfach zu übernehmen, so der Senat, sondern in vollem Umfang nachzuprüfen.
Wie viel ist die Nicht-Insolvenz einer Apotheke wert?
Zur Begründung, warum der Streitwert höher sein müsste, führt er aus, dass es sich bei der Wettbewerbszentrale um einen „Verband zur Förderung gewerblicher Interessen“ handele. Das Interesse eines solchen sei im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines „gewichtigen Mitbewerbers“. Als einen solchen gewichtigen Wettbewerber sieht der Senat einen Apotheker mit der zulässigen Höchstzahl von vier Apotheken an. Dessen Existenz könne durch die Zulassung von Rabatten einer ausländischen Versandapotheke gefährdet sein, folgt man der Wettbewerbszentrale. Doch wie lässt sich sein Interesse, nicht Pleite zu gehen, beziffern? Der OLG-Senat meint jedenfalls: „Sein Interesse, nicht der Insolvenz anheim zu fallen, ist mit 250.000 Euro nicht zu hoch bemessen.“ Dabei sei unerheblich, ob die Wettbewerbszentrale bei Klageerhebung gesehen habe, welche Interessen tatsächlich tangiert sind. „Der Streitwert bemisst sich an den objektiven Gegebenheiten, nicht an subjektivem Empfinden.“
Wettbewerbszentrale: „Unangemessen”
Wie hoch die Kosten für den Streit, der sich bis zum EuGH zog, letztlich sein werden, kann Christiane Köber von der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale noch nicht sagen. Die nun erfolgte Festsetzung hält sie für klar „unangemessen“. Köber: „Offenbar ist dem Gericht etwas aus dem Blick geraten, dass es der Wettbewerbszentrale im Jahr 2009 darum ging, ein Schreiben einer Patientenvereinigung zu untersagen.“ Zu einer etwaigen Vereinbarung zur Kostenübernahme seitens der Apotheker haben sich bislang weder die Wettbewerbszentrale noch die ABDA geäußert. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.